Die Vorinstanz zog zusammengefasst in Erwägung, dass eine einzige Person für alle drei Einbrüche verantwortlich sein müsse und D.________ als Täter ausser Betracht falle, da er für die fraglichen Delikte nicht angeklagt worden sei. Weiter sei beim Einbruch im Einfamilienhaus von I.________ und J.________ ein Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt worden (zum Ganzen Ziff. III.3.5.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1813 ff.).