Vielmehr ist anhand der Beweismittel und seiner Aussagen evident, dass er zur Verübung von Einbrüchen in die Schweiz eingereist ist. Ferner belegen die gemeinsamen Aufenthalte in Hotels und einem Ferienapartment, die vom Beschuldigten verwendeten Ausweisschriften in D's.________ Auto sowie drei Fotoaufnahmen von Radarfallen, die den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz neben D.________ zeigen (pag. 171 ff.), dass die beiden gemeinsam agierten oder der Beschuldigte alleine. Zu prüfen bleibt lediglich, welche Vorwürfe gemäss Anklageschrift dem Beschuldigten anzulasten sind. 7.2 Die Diebstähle im Einzelnen 7.2.1