dazu E. 7.2.7 unten). Die auf der Flucht verlorenen Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim zweiten, geflohenen Mann um den Beschuldigten handelte. Ferner wurden in D's.________ Auto die vom Beschuldigten verwendeten Ausweisschriften gefunden (pag. 134), was weiter belegt, dass die beiden gemeinsam in Luzern waren. Gemäss AZ.________, in deren Apartment der Beschuldigte und D.________ in dieser Zeit logierten, sei ersterer eines Abends ohne Apartmentschlüssel bei ihr aufgetaucht (pag. 1162, Z. 5 ff.).