1948, Z. 19). Bei einem der gefundenen Einbruchwerkzeuge mit DNA-Spuren des Beschuldigten handelte es sich zudem um eine Taschenlampe, die kein gängiges Werkzeug für Renovationsarbeiten darstellt. Die Aussagen des Beschuldigten müssen auch angesichts seiner plötzlichen Abreise und der Verhaftung D's.________ als unglaubhaft eingestuft werden. D.________ wurde am 15. Februar 2007 in Luzern festgenommen, als er nach mehreren Einbrüchen mit einem zweiten, zunächst nicht identifizierten Mann vor der Polizei geflohen war (pag. 563; dazu E. 7.2.7 unten).