Es versteht sich, dass in diesem Stadium des angeblichen Vorhabens noch keine Werkzeuge gebraucht worden wären. Darüber hinaus erwähnte D.________ in seinen Einvernahmen nie ein derartiges Vorhaben. Daher überzeugt nicht, dass der Beschuldigte für D.________ Werkzeuge beschafft haben will, die dieser eigenmächtig für Einbrüche verwendet und nur mit Handschuhen angefasst hat. Hätte D.________ den Beschuldigten derart «ins Messer laufen lassen», würde der Beschuldigte ihn kaum als sehr guten Freund bezeichnen (pag. 1226.3, Z. 77; pag. 1948, Z. 19).