18 Auch diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beschuldigte schilderte das behauptete Renovationsvorhaben realitätsfern, detailarm und widersprüchlich. So war ihm nicht klar, ob D.________ ein Restaurant neu eröffnen, renovieren oder pachten wollte (pag. 1226.2, Z. 20; pag. 1226.3, Z. 59 f.; pag. 1226.5, Z. 160). Weiter geht aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass offenbar noch nicht einmal ein passendes Restaurant gefunden war (pag. 1226.3, Z. 62 f.). Es versteht sich, dass in diesem Stadium des angeblichen Vorhabens noch keine Werkzeuge gebraucht worden wären.