Die Darstellung seiner eingestandenen Taten als blosse «Beschaffungskriminalität» im zuvor umschriebenen Sinn hielt der Beschuldigte denn auch selbst nicht aufrecht. Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafen aus Deutschland und der Schweiz an der oberinstanzlichen Einvernahme verneinte der Beschuldigte, dass er auch damals wegen einer Pechsträhne beim Glücksspiel kriminell geworden sei; er habe keine Erklärung dafür (pag. 1951, Z. 16 ff.). Zu den an mehreren Tatorten gefundenen Werkzeugen mit seinen DNA-Spuren erklärte der Beschuldigte, er habe damals für D.________ auch Werkzeuge gekauft, da dieser ein Restaurant habe renovieren wollen (pag.