1730, Z. 17 f.), überzeugt nicht. Unklar ist auch, wie er ohne jegliche Beziehung zur Schweiz (pag. 1723, Z. 24) überhaupt Kenntnis von Orten zum privaten Glücksspiel gehabt haben will (pag. 1226.8, Z. 238 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte von seinem sehr guten Freund D.________ begleitet wurde, von dem er wusste, dass er Einbrüche beging (pag. 1226.4, Z. 111 ff.; pag. 1728, Z. 10). Die Darstellung seiner eingestandenen Taten als blosse «Beschaffungskriminalität» im zuvor umschriebenen Sinn hielt der Beschuldigte denn auch selbst nicht aufrecht.