1597 f.). Der Beschuldigte bestreitet diese Diebstähle verübt zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch nicht, dass er in der fraglichen Zeit in der Schweiz war (pag. 1948, Z. 15). Gemeinsam mit D.________ bewohnte er vom 9. - 18. Dezember 2006 und vom 12. - 19. Februar 2007 ein Apartment bei AZ.________ in BJ.________ (pag. 125 f.; pag. 1226.3, Z. 69). Darüber hinaus logierten sie zeitweise in Hotels in St. Gallen (pag. 316) und in Bern (pag. 1746 ff.).