Für die Kammer besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) kein Anlass, das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten abzuändern. Die angefochtenen Punkte überprüft die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung