15 gung in oberer Instanz keinen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB geltend und richtete die Berufung nicht gegen die angeordnete Dauer der Landesverweisung oder die Ausschreibung im SIS gemäss den Art. 24 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation vom 20. Dezember 2006 (SIS-II-Verordnung). Für die Kammer besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Art.