Mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.1.2. und II.3 des erstinstanzlichen Urteils liegen rechtskräftige Anlasstaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vor. Die vorliegend noch zu überprüfenden Vorwürfe betreffen den Zeitraum 2006/2007 und kommen aufgrund des Rückwirkungsverbots gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB nicht als Anlasstaten für die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a StGB infrage. Ferner machte die Verteidi-