I., die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.2., Ziff. II.2. und Ziff. II.3., die Einziehung zur Vernichtung der in Ziff. V.3. genannten Gegenstände (mit Ausnahme des Mobiltelefons Samsung Galaxy Note 5), die Herausgabe von drei Ausweisen lautend auf AU.________ gemäss Ziff. V.4., und das Belassen mehrerer Geldbeträge bei den Akten gemäss Ziff. V.6 des erstinstanzlichen Urteils. Die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren mit Ausschreibung im SIS (Ziff. II.2 und Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils) ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff.