Ferner ist die Verfügung der Vorinstanz im Zivilpunkt angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Ebenso ist die vorinstanzliche Verfügung der Einziehung zwecks Vernichtung des beschlagnahmten Samsung Galaxy Note 5 angefochten (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und deshalb durch die Kammer neu zu entscheiden ist die Frage der Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen Daten (Ziff. V.7 und Ziff. V.8). Somit sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: Die Freisprüche gemäss Ziff. I., die Schuldsprüche gemäss Ziff.