5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt und richtet sich gegen die den Zeitraum 2006/2007 betreffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen (Ziff. II.1.3.1 – II.1.3.17 des erstinstanzlichen Urteils) sowie den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Urteils). Weiter ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über die Verlegung der Verfahrenskosten zu befinden. Ferner ist die Verfügung der Vorinstanz im Zivilpunkt angefochten und durch die Kammer zu überprüfen.