und in Anwendung der Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1 - 3, 144 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 284 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 08. September 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 15 Jahren.