Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 21 110 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Dezember 2021 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Horisberger, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Zivilklägerin Gegenstand mehrfacher gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. November 2020 (PEN 20 470) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung; nachfol- gend Vorinstanz) fällte betreffend A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 26. November 2020 folgendes Urteil (pag. 1759 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen 1. des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen, namentlich wie folgt: 1.1 zwischen dem 15. und 16. Dezember 2006 in Ittigen zN E.________ im Deliktsbetrag von Fr. 9'090.00 (Ziff. 1.1.4 in der AKS); 1.2 zwischen dem 15. und 16. Dezember 2006 in Ittigen zN F.________ im Deliktsbetrag von Fr. 22'740.00 (Ziff. 1.1.5 in der AKS); 1.3 am 10. November 2019 in Biberist zN G.________ (Versuch; Ziff. 1.2.4 in der AKS); 2. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10. November 2019 in Biberist zN G.________ im Schadensbetrag von Fr. 3'100.00 (Ziff. 2.4 in der AKS); 3. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10. November 2019 in Biberist zN G.________ (Ziff. 2.4 in der AKS); 4. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 29 November 2019 in Uttigen durch Verwen- den einer gefälschten kroatischen Identitätskarte, lautend auf H.________, geboren am A.________ 1980, von Kroatien (Ziff. 3.2 in der AKS); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von Fr. 2'391.75 (10 % der gesamten Gebühren) und Auslagen von Fr. 827.00 (10 % der gesamten Auslagen), insgesamt bestimmt auf Fr. 3'218.75, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ bezüglich der Frei- sprüche eine Entschädigung von Fr. 1'793.75 (amtliche Entschädigung RA: Fr. 1'590.00, Auslagen MWSt-pflichtig: Fr. 75.50, MWST 7.7 %: Fr. 128.25) ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen mit D.________, in der Zeit vom 01. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007 und vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Zollikofen und weiteren Orten in der Schweiz im Gesamtde- liktsbetrag von Fr. 325'602.30, namentlich wie folgt: 1.1 in der Zeit vom 01. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007 im Deliktsbetrag von total Fr. 230'692.45: 2 1.3.1 am 01. Dezember 2006 in Zollikofen zN I.________ und J.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 8'724.55 (Ziff. 1.1.1 in der AKS); 1.3.2 am 01. / 02. Dezember 2006 in Zollikofen zN K.________ im Deliktsbetrag von Fr. 6'540.00 (Ziff. 1.1.2 in der AKS); 1.3.3 zwischen dem 27. November und 02. Dezember 2006 in Zollikofen zN L.________ (Versuch; Ziff. 1.1.3 in der AKS); 1.3.4 am 07. Februar 2007 in St. Gallen zN M.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'486.00 (Ziff. 1.1.6 in der AKS); 1.3.5 am 07. Februar 2007 in St. Gallen zN N.________ im Deliktsbetrag von Fr. 370.00 (Ziff. 1.1.7 in der AKS); 1.3.6 zwischen dem 08. und 18. Februar 2007 in Solothurn zN O.________ im Delikts- betrag von Fr. 9'709.50 (Ziff. 1.1.8 in der AKS); 1.3.7 zwischen dem 08. und 09. Februar 2007 in Arbon zN P.________ (Versuch; Ziff. 1.1.9 in der AKS); 1.3.8 am 09. Februar 2007 in Muri zN Q.________ im Deliktsbetrag von Fr. 125'086.40 (Ziff. 1.1.10 in der AKS); 1.3.9 am 09. Februar 2007 in Muri zN R.________ im Deliktsbetrag von Fr. 13'390.00 (Ziff. 1.1.11 in der AKS); 1.3.10 am 12. Februar 2007 in Bolligen zN S.________ (Versuch; Ziff. 1.1.12 in der AKS); 1.3.11 zwischen dem 13. und 15. Februar 2007 in Zuchwil zN T.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 20'600.00 (Ziff. 1.1.13 in der AKS); 1.3.12 am 14. Februar 2007 in Zuchwil zN U.________ im Deliktsbetrag von Fr. 50.00 (Ziff. 1.1.14 in der AKS); 1.3.13 am 14. Februar 2007 in Zuchwil zN V.________ (Versuch; Ziff. 1.1.15 in der AKS); 1.3.14 zwischen dem 14. und 15. Februar 2007 in Solothurn zN W.________ im Delikts- betrag von Fr. 30'749.00 (Ziff. 1.1.16 in der AKS); 1.3.15 am 15. Februar 2007 in Luzern zN X.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'800.00 (Ziff. 1.1.17 in der AKS); 1.3.16 am 15. Februar 2007 in Luzern zN Y.________ im Deliktsbetrag von Fr. 5'342.00 (Ziff. 1.1.18 in der AKS); 1.3.17 am 15. Februar 2007 in Luzern zN Z.________ im Deliktsbetrag von Fr. 845.00 (Ziff. 1.1.19 in der AKS); 1.2 in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 im Deliktsbetrag von total Fr. 94'909.85: 1.2.1 am 29. Oktober 2019 in Oftringen zN AA.________ (Versuch; Ziff. 1.2.1 in der AKS); 1.2.2 am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zN AB.________ (Versuch; Ziff. 1.2.2 in der AKS); 1.2.3 am 09. November 2019 in Lenzburg zN AC.________ im Deliktsbetrag von Fr. 10'530.00 (Ziff. 1.2.3 in der AKS); 3 1.2.4 am 11. November 2019 in Feldbrunnen zN AD.________ im Deliktsbetrag von Fr. 9'765.00 (Ziff. 1.2.5 in der AKS); 1.2.5 am 13. November 2019 in Lyss zN AE.________ im Deliktsbetrag von Fr. 10'829.00 (Ziff. 1.2.6 in der AKS); 1.2.6 am 15. November 2019 in Port zN AF.________ im Deliktsbetrag von Fr. 5'888.85 (Ziff. 1.2.7 in der AKS); 1.2.7 zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zN AG.________ im Delikts- betrag von Fr. 10'308.00 (Ziff. 1.2.8 in der AKS); 1.2.8 zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zN AH.________ im De- liktsbetrag von Fr. 3'070.00 (Ziff. 1.2.9 in der AKS); 1.2.9 zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zN AI.________ (Versuch; Ziff. 1.2.10 in der AKS); 1.2.10 am 20. November 2019 in Zollikofen zN AJ.________ im Deliktsbetrag von Fr. 7'379.00 (Ziff. 1.2.11 in der AKS); 1.2.11 am 21. November 2019 in Ittigen zN AK.________ im Deliktsbetrag von Fr. 12'257.00 (Ziff. 1.2.12 in der AKS); 1.2.12 am 21. November 2019 in Bolligen zN AL.________ im Deliktsbetrag von Fr. 1'920.00 (Ziff. 1.2.13 in der AKS); 1.2.13 am 22. November 2019 in Bellach zN AM.________ (Versuch; Ziff. 1.2.14 in der AKS); 1.2.14 am 26. November 2019 in Burgdorf zN AN.________ im Deliktsbetrag von Fr. 730.00 (Ziff. 1.2.15 in der AKS); 1.2.15 zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zN AO.________ im De- liktsbetrag von Fr. 2'441.00 (Ziff. 1.2.16 in der AKS); 1.2.16 am 28. November 2019 in Thun zN AP.________ im Deliktsbetrag von Fr. 17'230.00 (Ziff. 1.2.17 in der AKS); 1.2.17 am 28. November 2019 in Thun zN AQ.________ (Versuch; Ziff. 1.2.18 in der AKS); 1.2.18 am 28. November 2019 in Thun zN AR.________ im Deliktsbetrag von Fr. 2'562.00 (Ziff. 1.2.19 in der AKS); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. No- vember 2019 in Oftringen und anderen Orten in der Schweiz im Gesamtsachschadensbetrag von Fr. 38'068.00, namentlich wie folgt: 2.1 am 29. Oktober 2019 in Oftringen zN AA.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'000.00 (Ziff. 2.1 in der AKS); 2.2 am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zN AB.________ im Schadensbetrag von Fr. 5'000.00 (Ziff. 2.2 in der AKS); 2.3 am 09. November 2019 in Lenzburg zN AC.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'500.00 (Ziff. 2.3 in der AKS); 2.4 am 11. November 2019 in Feldbrunnen zN AD.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'838.00 (Ziff. 2.5 in der AKS); 4 2.5 am 13. November 2019 in Lyss zN AE.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'730.00 (Ziff. 2.6 in der AKS); 2.6 am 15. November 2019 in Port zN AF.________ im Schadensbetrag von Fr. 6'000.00 (Ziff. 2.7 in der AKS); 2.7 zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zN AG.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.8 in der AKS); 2.8 zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zN AH.________ im Schadensbe- trag von Fr. 3'850.00 (Ziff. 2.9 in der AKS); 2.9 zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zN AI.________ im unbekannten Deliktsbetrag (Ziff. 2.10 in der AKS); 2.10 am 20. November 2019 in Zollikofen zN AJ.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'000.00 (Ziff. 2.11 in der AKS); 2.11 am 21. November 2019 in Ittigen zN AK.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.12 in der AKS); 2.12 am 21. November 2019 in Bolligen zN AL.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.13 in der AKS); 2.13 am 22. November 2019 in Bellach zN AM.________ im Schadensbetrag von Fr. 3'000.00 (Ziff. 2.14 in der AKS); 2.14 am 26. November 2019 in Burgdorf zN AN.________ im Schadensbetrag von Fr. 450.00 (Ziff. 2.15 in der AKS); 2.15 zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zN AO.________ im Scha- densbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.16 in der AKS); 2.16 am 28. November 2019 in Thun zN AP.________ und AS.________ im Schadensbetrag von Fr. 200.00 resp. Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.17 in der AKS); 2.17 am 28. November 2019 in Thun zN AQ.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.18 in der AKS); 2.18 am 28. November 2019 in Thun zN AR.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'500.00 (Ziff. 2.19 in der AKS); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Oftringen und anderen Orten in der Schweiz, namentlich wie folgt: 3.1 am 29. Oktober 2019 in Oftringen zN AA.________ (Ziff. 2.1 in der AKS); 3.2 am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zN AB.________ (Ziff. 2.2 in der AKS); 3.3 am 09. November 2019 in Lenzburg zN AC.________ (Ziff. 2.3 in der AKS); 3.4 am 11. November 2019 in Feldbrunnen zN AD.________ (Ziff. 2.5 in der AKS); 3.5 am 13. November 2019 in Lyss zN AE.________ (Ziff. 2.6 in der AKS); 3.6 am 15. November 2019 in Port zN AF.________ (Ziff. 2.7 in der AKS); 3.7 zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zN AG.________ (Ziff. 2.8 in der AKS); 3.8 zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zN AH.________ (Ziff. 2.9 in der AKS); 3.9 zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zN AI.________ (Ziff. 2.10 in der AKS); 5 3.10 am 20. November 2019 in Zollikofen zN AJ.________ (Ziff. 2.11 in der AKS); 3.11 am 21. November 2019 in Ittigen zN AK.________ (Ziff. 2.12 in der AKS); 3.12 am 21. November 2019 in Bolligen zN AL.________ (Ziff. 2.13 in der AKS); 3.13 am 22. November 2019 in Bellach zN AM.________ (Ziff. 2.14 in der AKS); 3.14 am 26. November 2019 in Burgdorf zN AN.________ (Ziff. 2.15 in der AKS); 3.15 zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zN AO.________ (Ziff. 2.16 in der AKS); 3.16 am 28. November 2019 in Thun zN AP.________ und AS.________ (Ziff. 2.17 in der AKS); 3.17 am 28. November 2019 in Thun zN AQ.________ (Ziff. 2.18 in der AKS); 3.18 am 28. November 2019 in Thun zN AR.________ (Ziff. 2.19 in der AKS); 4. der Urkundenfälschung, begangen am 04. Dezember 2006 in Bern durch Verwenden eines ge- fälschten slowenischen Reisepasses, lautend auf AT.________, geboren am … Oktober 1966, von Slowenien (Ziff. 3.1 in der AKS); und in Anwendung der Art. 30, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. c, 139 Ziff. 1 - 3, 144 Abs. 1, 186, 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 284 Tagen wird vollumfänglich auf die Frei- heitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 08. September 2020 vorzei- tig angetreten worden ist. 2. Zu einer Landesverweisung von 15 Jahren. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Ge- bühren von Fr. 21'525.75 und Auslagen von Fr. 7'442.75, insgesamt bestimmt auf Fr. 28'968.50. […] III. Die auf die Schuldsprüche entfallende amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit Fr. 16'143.80. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von Fr. 6'164.75 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 StPO weiter verurteilt: 6 1. Zur Bezahlung von Fr. 21'000.00 Schadenersatz an die Zivilklägerin C.________ AG. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird beschlossen: 1. A.________ geht in den Strafvollzug zurück. 2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kaufquittung Dosenbach Münsingen vom 27. November 2019 (Ass. 105) - 1 Minigrip mit Keramiksplittern (Ass. 106) - 1 Parkticket Hofstetter/Thunerhof vom 25. November 2019 (Ass. 112) - 1 Parkticket Coop Gunten vom 28. November 2019 (Ass. 113) - 1 Parkticket SBB Bahnhof Uttigen vom 29. November 2019 (Ass. 114) - 2 LED-Dioden (Ass. 117) - 1 Tankgutschein Shell im Wert von Fr. 20.00 (Ass. 13.5) - 1 Quittung Dosenbach Burgdorf vom 26. November 2019 (Ass. 13.6) - 1 Ticket STI Thun Markt, gültig bis 28. November 2019 (Ass. 13.7) - 1 leere Packung Mirtol forte (Ass. 13.8) - 2 Münzen Autoequipe (Ass. 13.9) - 1 Jeton Autowasch selfservice (Ass. 13.10) - 1 Unterlagsscheibe (Ass. 13.11) - 1 Paar goldfarbene Ohrringe (Ass. 13.38) - 1 stabförmige silberfarbene Halskette (Ass. 13.43) - 1 silberfarbene Halskette mit schwarzen Steinen (Ass. 13.56) - 1 silberfarbene Halskette mit quadratischem Anhänger und Dino (Ass. 13.60) - 1 feine silberfarbene Halskette (Ass. 13.63) - 1 feine silberfarbene Halskette (Ass. 13.67) - 1 silberfarbener matter Fingerring (Ass. 13.89) - 1 orangefarbener Fingerring (Ass. 13.93) - 1 silberfarbene Armkette (Ass. 13.98) - 1 Armband mit durchsichtigem Stein (Ass. 13.103) - 1 Halsreif mit goldfarbenem Elefant (Ass. 13.104) - 1 Pin in Form eines Playboy-Hasen (Ass. 13.106) - 1 Paar Ohrenanhänger (Ass. 13.132) - diverse Ohrstecker und Verschlüsse zu Ohrsteckern (Ass. 13.137) - 1 Draht (Ass. 13.140) - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy Note5 (Ass. 2 HS Ferienwohnung) => der Beschuldigte verlangt die Herausgabe - 2 SIM-Karten und Notizzettel (Ass. 5 HS Ferienwohnung) - diverse Medikamente (Ass. 6 HS Ferienwohnung) - diverse Medikamente (Ass. 7 HS Ferienwohnung) - 1 Medikamentenschachtel (Ass. 8 HS Ferienwohnung) - 1 Navigationsgerät TomTom (Ass. 9 HS Ferienwohnung) 7 - 1 Lupe mit Licht (Ass. 11 HS Ferienwohnung) - 1 Seitenschneider (Ass. 12 HS Ferienwohnung) - 1 goldfarbene Münze Sagrada Familia (Ass. 3.5) - 1 Goldkette 40cm mit Anhänger „M“ (Ass. 4.2) - 1 goldfarbenes Viereck (Ass. 4.13) - 1 Bankkarte Sparkasse, lautend auf BI.________ (Ass. 5.1) - 1 gelbe Blankokarte ohne Angaben (Ass. 5.2) - 1 dunkelbraunes Portemonnaie Marke Le Tanneur (Ass. 5.3) - 1 Portemonnaie Marke Braun Büffel (Ass. 6.0) - 1 Mobiltelefon Samsung schwarz inkl. SIM-Karte, SIM-Kartenklammer (Ass. 6.1) - 1 Nähnadel (Ass. 6.2) - 1 brauner Lederleibgurt mit silberfarbener Schnalle (Ass. 6.3) - 1 graue Kappe (Ass. 6.4) - 1 schwarze Herrenjacke Marke Jack Wolfskin (Ass. 6.5) - 1 Paar schwarz-graue Gartenhandschuhe (Ass. 6.8) - 1 schwarze Kopfhaube (Ass. 6.9) - 1 Taschenlampe in Kugelschreiberform (Ass. 7.0) - 2 Schraubenzieher Swiss Tool Grösse Nr. 7 (Ass. 7.1) - 1 silberfarbene Halskette mit Anhänger (Ass. 6 HS Ferienwohnung) - 1 Paar goldfarbene Ohrstecker mit Stein (Ass. 7 HS Ferienwohnung) 4. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ zu Handen seiner Ef- fekten zurückgegeben: - 1 serbische Identitätskarte, lautend auf AU.________, Nr. AV.________ (Ass. 1.1) - 1 serbischer Führerausweis, lautend auf AU.________, Nr. AW.________ (Ass. 1.2) - 1 serbischer Pass, lautend auf AU.________, Nr. AX.________ (Ass. 1.4) 5. Vom Betrag von total Fr. 2'665.20 werden - Fr. 1'605.25 eingezogen (Art. 70 StGB). - Fr. 1'059.95 anteilsmässig zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 267 Abs. 2 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4 StPO). 6. Folgende Geldbeträge werden bei den Akten belassen: - 1 Fünfrappenstück (Ass. 107) - Bargeld 1 Banknote Lire 1x 10‘000.00 (Ass. 13.2) - Bargeld 1 Banknote Rand 1x 10.00 (Ass. 13.4) - Bargeld Banknoten indonesische Rupien 19‘000.00 (Ass. 2.12) 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erho- benen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 8 2. Berufung Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 Berufung anmelden (pag. 1777). Die Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 23. März 2021 (pag. 1887 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 12. April 2021 mit, dass sie kein Nichteintreten beantragt und keine Anschlussberufung erklärt (pag. 1908 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beschuldigte stellte in der Berufungserklärung zusammengefasst die folgenden Beweisanträge (pag. 1890): Es seien die Unterlagen des Inselspitals (Operations- bericht vom 27. Januar 2021, Kurzbericht vom 12. Februar 2021, Ärztliches Zeug- nis vom 10. Februar 2021, pflegerischer Übergabebericht vom 12. Februar 2021) zu den Akten zu nehmen. Weiter sei zu gegebener Zeit ein Bericht der Justizvoll- zugsanstalt Thorberg über seinen gesundheitlichen Zustand sowie ein Bericht des Inselspitals über die Folgen einer zwischenzeitlich erfolgten Operation einzuholen. Mit Verfügung vom 20. April 2021 wurden die eingereichten Unterlagen zu den Ak- ten erkannt und das Einholen eines Führungsberichts bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg in Aussicht gestellt (pag. 1919 f.). Weitergehend wurden die Beweisan- träge des Beschuldigten abgewiesen. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 liess der Beschuldigte einen Bericht des Insel- spitals vom 3. November 2021 einreichen (pag. 1931 ff.). Dieser wurde zu den Ak- ten erkannt (pag. 1938 f.). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug (datierend vom 1. Dezember 2021; pag. 1928) über den Beschuldigten eingeholt. Ferner ging der in Aussicht gestellte Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein (datierend vom 29. Oktober 2021; pag. 1923). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Der Beschuldigte liess an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgendes bean- tragen (pag. 1967 ff.): I. Es sei festzustellen, dass 1. Ziff.I./1.-4. des Urteils vom 26.11.2020 des Regionalgerichts Bern-Mittelland insoweit in Rechts- kraft erwachsen sind, als dass Herr A.________ von den Anschuldigungen a. des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen, namentlich wie folgt aa. zwischen dem 15. und 16.12.2006 in Ittigen z.N. E.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'090.00; ab. zwischen dem 15. und 16.12.2006 in Ittigen z.N. F.________ im Deliktsbetrag von CHF 22'740.00; ac. am 10.11.2019 in Biberist z.N. G.________ (Versuch); 9 b. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10.11.2019 in Biberist z.N. G.________ im Schadensbetrag von CHF 3'100.00; c. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10.11.2019 in Biberist z.N. G.________; d. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 29.11.2019 in Uttigen durch Verwen- den einer gefälschten kroatischen Identitätskarte, lautend auf H.________, geb. am A.________1980, von Kroatien; freigesprochen wurde; 2. Ziff. II/1.2.-3. des Urteils vom 26.11.2020 des Regionalgerichts Bern-Mittelland insoweit in Rechtskraft erwachsen sind, als dass Herr A.________ a. des gewerbsmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 29.10.2019 bis am 28.11.2019 im Deliktsbetrag von CHF 94'909.85 i.S.v. Ziff. 1.2.1-1.2.18 des Urteils vom 26.11.2020; b. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 29.10.2019 bis am 28.11.2019 in Oftringen und anderen Orten in der Schweiz im Gesamtschadensbetrag von CHF 38'068.00 i.S.v. Ziff. 2.1-2.18 des Urteils vom 26.11.2020; c. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 29.10.2019 bis am 28.11.2019 in Oftringen und anderen Orten in der Schweiz im Gesamtschadensbetrag von CHF 38'068.00 i.S.v. Ziff. 3.1-3.18 des Urteils vom 26.11.2020; schuldig erklärt wurde; Hinsichtlich der vorgenannten Schuldsprüche sei Herr A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzugs. II. Herr A.________, geb. AY.________ (Datum), sei freizusprechen von den Vorwürfen 1. des Diebstahls, angeblich mehrfach gewerbs- und z.T. bandenmässig begangen, in der Zeit vom 1.12.2006 bis am 15.2.2007 im Deliktsbetrag von CHF 230'692.45 i.S.v. Ziff. 1.3.1- 1.3.17 des Urteils vom 26.11.2020; 2. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 4.12.2006 in Bern durch Verwenden eines gefälschten slowenischen Reisepasses, lautend auf AT.________, geboren am …10.1966, von Slowenien. III. Die Zivilklage der Zivilklägerin C.________ AG sei vollumfänglich abzuweisen. 10 IV. 1. Die Verfahrenskosten seien entsprechend den vorgenannten Anträgen auszuscheiden und zu verteilen. 2. Herrn A.________ sei eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die auf die Freisprüche anfallenden Verteidigungskosten vor erster und zweiter Instanz gemäss einzureichender Kostennote und Kostennote vom 20.11.2020 zuzuspre- chen. Im Übrigen sei das amtliche Honorar gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. 3. Es sei das Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 5 (Ass. 2 HS Ferienwohnung) nach Rechtskraft des Urteils Herrn A.________ zu Handen seiner Effekten zurückzugeben. 4. Es seien die weiteren nötigen Verfügungen zu treffen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung was folgt (pag. 1961 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26.11.2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 1.1 des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen, namentlich wie folgt: 1.1.1 zwischen dem 15. und 16. Dezember 2006 in Ittigen zN E.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 9'090.00 (Ziff. 1.1.4 in der AKS); 1.1.2 zwischen dem 15. und 16. Dezember 2006 in Ittigen zN F.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 22'740.00 (Ziff. 1.1.5 in der AKS); 1.1.3 am 10. November 2019 in Biberist zN G.________ (Versuch; Ziff. 1.2.4 in der AKS); 1.2 der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10. November 2019 in Biberist zN G.________ im Schadensbetrag von Fr. 3'100.00 (Ziff. 2.4 in der AKS); 1.3 des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10. November 2019 in Biberist zN G.________ (Ziff. 2.4 in der AKS); 1.4 der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 29 November 2019 in Uttigen durch Ver- wenden einer gefälschten kroatischen Identitätskarte, lautend auf H.________, geboren am … Mai 1980, von Kroatien (Ziff. 3.2 in der AKS); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 3'218.75, an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von Fr. 1'793.60 an Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde 2.1 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Oftringen und anderen Orten in der Schweiz im Gesamtsachschadens- betrag von Fr. 38'068.00, namentlich wie folgt: 2.1.1 am 29. Oktober 2019 in Oftringen zN AA.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'000.00 (Ziff. 2.1 in der AKS); 2.1.2 am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zN AB.________ im Schadensbetrag von Fr. 5'000.00 (Ziff. 2.2 in der AKS); 11 2.1.3 am 09. November 2019 in Lenzburg zN AC.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'500.00 (Ziff. 2.3 in der AKS); 2.1.4 am 11. November 2019 in Feldbrunnen zN AD.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'838.00 (Ziff. 2.5 in der AKS); 2.1.5 am 13. November 2019 in Lyss zN AE.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'730.00 (Ziff. 2.6 in der AKS); 2.1.6 am 15. November 2019 in Port zN AF.________ im Schadensbetrag von Fr. 6'000.00 (Ziff. 2.7 in der AKS); 2.1.7 zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zN AG.________ im Schadens- betrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.8 in der AKS); 2.1.8 zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zN AH.________ im Scha- densbetrag von Fr. 3'850.00 (Ziff. 2.9 in der AKS); 2.1.9 zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zN AI.________ im unbe- kannten Deliktsbetrag (Ziff. 2.10 in der AKS); 2.1.10 am 20. November 2019 in Zollikofen zN AJ.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'000.00 (Ziff. 2.11 in der AKS); 2.1.11 am 21. November 2019 in Ittigen zN AK.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.12 in der AKS); 2.1.12 am 21. November 2019 in Bolligen zN AL.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.13 in der AKS); 2.1.13 am 22. November 2019 in Bellach zN AM.________ im Schadensbetrag von Fr. 3'000.00 (Ziff. 2.14 in der AKS); 2.1.14 am 26. November 2019 in Burgdorf zN AN.________ im Schadensbetrag von Fr. 450.00 (Ziff. 2.15 in der AKS); 2.2.15 zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zN AO.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.16 in der AKS); 2.1.16 am 28. November 2019 in Thun zN AP.________ und AS.________ im Schadens- betrag von Fr. 200.00 resp. Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.17 in der AKS); 2.1.17 am 28. November 2019 in Thun zN AQ.________ im Schadensbetrag von Fr. 1'000.00 (Ziff. 2.18 in der AKS); 2.1.18 am 28. November 2019 in Thun zN AR.________ im Schadensbetrag von Fr. 2'500.00 (Ziff. 2.19 in der AKS); 2.2 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Oftringen und anderen Orten in der Schweiz, namentlich wie folgt: 2.2.1 am 29. Oktober 2019 in Oftringen zN AA.________ (Ziff. 2.1 in der AKS); 2.1.2 am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zN AB.________ (Ziff. 2.2 in der AKS); 2.1.3 am 09. November 2019 in Lenzburg zN AC.________ (Ziff. 2.3 in der AKS); 2.1.4 am 11. November 2019 in Feldbrunnen zN AD.________ (Ziff. 2.5 in der AKS); 2.1.5 am 13. November 2019 in Lyss zN AE.________ (Ziff. 2.6 in der AKS); 2.1.6 am 15. November 2019 in Port zN AF.________ (Ziff. 2.7 in der AKS); 2.1.7 zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zN AG.________ (Ziff. 2.8 in der AKS); 2.1.8 zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zN AH.________ (Ziff. 2.9 in der AKS); 2.1.9 zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zN AI.________ (Ziff. 2.10 in der AKS); 12 2.1.10 am 20. November 2019 in Zollikofen zN AJ.________ (Ziff. 2.11 in der AKS); 2.1.11 am 21. November 2019 in Ittigen zN AK.________ (Ziff. 2.12 in der AKS); 2.1.12 am 21. November 2019 in Bolligen zN AL.________ (Ziff. 2.13 in der AKS); 2.1.13 am 22. November 2019 in Bellach zN AM.________ (Ziff. 2.14 in der AKS); 2.1.14 am 26. November 2019 in Burgdorf zN AN.________ (Ziff. 2.15 in der AKS); 2.1.15 zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zN AO.________ (Ziff. 2.16 in der AKS); 2.1.16 am 28. November 2019 in Thun zN AP.________ und AS.________ (Ziff. 2.17 in der AKS); 2.1.17 am 28. November 2019 in Thun zN AQ.________ (Ziff. 2.18 in der AKS); 2.1.18 am 28. November 2019 in Thun zN AR.________ (Ziff. 2.19 in der AKS); 2.3 Verfügungen getroffen wurden gemäss Ziff. V/3 – 5 des Urteilsdispositivs (exkl. Einziehung Mobiltelefon Samsung Galaxy Note5). II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. des Diebstahls, mehrfach gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen mit D.________, in der Zeit vom 01. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007 und vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Zollikofen und weiteren Orten in der Schweiz im Gesamtdeliktsbetrag von Fr. 325'602.30, namentlich wie folgt: 1.1 in der Zeit vom 01. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007 im Deliktsbetrag von total Fr. 230'692.45: 1.1.1 am 01. Dezember 2006 in Zollikofen zN I.________ und J.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 8'724.55 (Ziff. 1.1.1 in der AKS); 1.1.2 am 01. / 02. Dezember 2006 in Zollikofen zN K.________ im Deliktsbetrag von Fr. 6'540.00 (Ziff. 1.1.2 in der AKS); 1.1.3 zwischen dem 27. November und 02. Dezember 2006 in Zollikofen zN L.________ (Versuch; Ziff. 1.1.3 in der AKS); 1.1.4 am 07. Februar 2007 in St. Gallen zN M.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'486.00 (Ziff. 1.1.6 in der AKS); 1.1.5 am 07. Februar 2007 in St. Gallen zN N.________ im Deliktsbetrag von Fr. 370.00 (Ziff. 1.1.7 in der AKS); 1.1.6 zwischen dem 08. und 18. Februar 2007 in Solothurn zN O.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 9'709.50 (Ziff. 1.1.8 in der AKS); 1.1.7 zwischen dem 08. und 09. Februar 2007 in Arbon zN P.________ (Versuch; Ziff. 1.1.9 in der AKS); 1.1.8 am 09. Februar 2007 in Muri zN Q.________ im Deliktsbetrag von Fr. 125'086.40 (Ziff. 1.1.10 in der AKS); 1.1.9 am 09. Februar 2007 in Muri zN R.________ im Deliktsbetrag von Fr. 13'390.00 (Ziff. 1.1.11 in der AKS); 1.1.10 am 12. Februar 2007 in Bolligen zN S.________ (Versuch; Ziff. 1.1.12 in der AKS); 1.1.11 zwischen dem 13. und 15. Februar 2007 in Zuchwil zN T.________ im Deliktsbetrag von Fr. 20'600.00 (Ziff. 1.1.13 in der AKS); 1.1.12 am 14. Februar 2007 in Zuchwil zN U.________ im Deliktsbetrag von Fr. 50.00 (Ziff. 1.1.14 in der AKS); 1.1.13 am 14. Februar 2007 in Zuchwil zN V.________ (Versuch; Ziff. 1.1.15 in der AKS); 13 1.1.14 zwischen dem 14. und 15. Februar 2007 in Solothurn zN W.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 30'749.00 (Ziff. 1.1.16 in der AKS); 1.1.15 am 15. Februar 2007 in Luzern zN X.________ im Deliktsbetrag von Fr. 4'800.00 (Ziff. 1.1.17 in der AKS); 1.1.16 am 15. Februar 2007 in Luzern zN Y.________ im Deliktsbetrag von Fr. 5'342.00 (Ziff. 1.1.18 in der AKS); 1.1.17 am 15. Februar 2007 in Luzern zN Z.________ im Deliktsbetrag von Fr. 845.00 (Ziff. 1.1.19 in der AKS); 1.2 in der Zeit vom 29.10. bis am 28.11.2019 im Deliktsbetrag von total Fr. 94'909.85: 1.2.1 am 29. Oktober 2019 in Oftringen zN AA.________ (Versuch; Ziff. 1.2.1 in der AKS); 1.2.2 am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zN AB.________ (Versuch; Ziff. 1.2.2 in der AKS); 1.2.3 am 09. November 2019 in Lenzburg zN AC.________ im Deliktsbetrag von Fr. 10'530.00 (Ziff. 1.2.3 in der AKS); 1.2.4 am 11. November 2019 in Feldbrunnen zN AD.________ im Deliktsbetrag von Fr. 9'765.00 (Ziff. 1.2.5 in der AKS); 1.2.5 am 13. November 2019 in Lyss zN AE.________ im Deliktsbetrag von Fr. 10'829.00 (Ziff. 1.2.6 in der AKS); 1.2.6 am 15. November 2019 in Port zN AF.________ im Deliktsbetrag von Fr. 5'888.85 (Ziff. 1.2.7 in der AKS); 1.2.7 zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zN AG.________ im Deliktsbe- trag von Fr. 10'308.00 (Ziff. 1.2.8 in der AKS); 1.2.8 zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zN AH.________ im Delikts- betrag von Fr. 3'070.00 (Ziff. 1.2.9 in der AKS); 1.2.9 zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zN AI.________ (Versuch; Ziff. 1.2.10 in der AKS); 1.2.10 am 20. November 2019 in Zollikofen zN AJ.________ im Deliktsbetrag von Fr. 7'379.00 (Ziff. 1.2.11 in der AKS); 1.2.11 am 21. November 2019 in Ittigen zN AK.________ im Deliktsbetrag von Fr. 12'257.00 (Ziff. 1.2.12 in der AKS); 1.2.12 am 21. November 2019 in Bolligen zN AL.________ im Deliktsbetrag von Fr. 1'920.00 (Ziff. 1.2.13 in der AKS); 1.2.13 am 22. November 2019 in Bellach zN AM.________ (Versuch; Ziff. 1.2.14 in der AKS); 1.2.14 am 26. November 2019 in Burgdorf zN AN.________ im Deliktsbetrag von Fr. 730.00 (Ziff. 1.2.15 in der AKS); 1.2.15 zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zN AO.________ im De- liktsbetrag von Fr. 2'441.00 (Ziff. 1.2.16 in der AKS); 1.2.16 am 28. November 2019 in Thun zN AP.________ im Deliktsbetrag von Fr. 17'230.00 (Ziff. 1.2.17 in der AKS); 1.2.17 am 28. November 2019 in Thun zN AQ.________ (Versuch; Ziff. 1.2.18 in der AKS); 1.2.18 am 28. November 2019 in Thun zN AR.________ im Deliktsbetrag von Fr. 2'562.00 (Ziff. 1.2.19 in der AKS); 14 2. der Urkundenfälschung, begangen am 04. Dezember 2006 in Bern durch Verwenden eines ge- fälschten slowenischen Reisepasses, lautend auf AT.________, geboren am … Oktober 1966, von Slowenien (Ziff. 3.1 in der AKS); und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 62 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungs- und Sicherheitshaft; 2. Zu einer Landesverweisung von 15 Jahren mit Anordnung der Ausschreibung im Schengener In- formationssystem SIS; 3. Zur Bezahlung [der] anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. Ge- bühr gemäss Art. 21 VKD von Fr. 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Einziehung Mobiltelefon Samsung Galaxy Note5, Ho- norar, etc.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung ist beschränkt und richtet sich gegen die den Zeitraum 2006/2007 be- treffenden Schuldsprüche wegen Diebstahls, gewerbs- und teilweise bandenmäs- sig begangen (Ziff. II.1.3.1 – II.1.3.17 des erstinstanzlichen Urteils) sowie den Schuldspruch wegen Urkundenfälschung (Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Urteils). Weiter ist eine neue Strafzumessung vorzunehmen und über die Verlegung der Verfahrenskosten zu befinden. Ferner ist die Verfügung der Vorinstanz im Zivil- punkt angefochten und durch die Kammer zu überprüfen. Ebenso ist die vor- instanzliche Verfügung der Einziehung zwecks Vernichtung des beschlagnahmten Samsung Galaxy Note 5 angefochten (Ziff. V.3 des erstinstanzlichen Urteils). Nicht der Rechtskraft zugänglich und deshalb durch die Kammer neu zu entscheiden ist die Frage der Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der er- hobenen biometrischen Daten (Ziff. V.7 und Ziff. V.8). Somit sind die folgenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft er- wachsen: Die Freisprüche gemäss Ziff. I., die Schuldsprüche gemäss Ziff. II.1.2., Ziff. II.2. und Ziff. II.3., die Einziehung zur Vernichtung der in Ziff. V.3. genannten Gegenstände (mit Ausnahme des Mobiltelefons Samsung Galaxy Note 5), die Her- ausgabe von drei Ausweisen lautend auf AU.________ gemäss Ziff. V.4., und das Belassen mehrerer Geldbeträge bei den Akten gemäss Ziff. V.6 des erstinstanzli- chen Urteils. Die Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren mit Ausschrei- bung im SIS (Ziff. II.2 und Ziff. V.2 des erstinstanzlichen Urteils) ist nach Auffas- sung der Kammer ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Mit den rechtskräftigen Schuldsprüchen gemäss Ziff. II.1.2. und II.3 des erstinstanzlichen Urteils liegen rechtskräftige Anlasstaten i.S.v. Art. 66a Abs. 1 Bst. c und d des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) vor. Die vorliegend noch zu überprüfenden Vorwürfe betreffen den Zeitraum 2006/2007 und kommen aufgrund des Rückwir- kungsverbots gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB nicht als Anlasstaten für die obligatori- sche Landesverweisung nach Art. 66a StGB infrage. Ferner machte die Verteidi- 15 gung in oberer Instanz keinen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB geltend und rich- tete die Berufung nicht gegen die angeordnete Dauer der Landesverweisung oder die Ausschreibung im SIS gemäss den Art. 24 und 21 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation vom 20. Dezember 2006 (SIS-II-Verordnung). Für die Kammer besteht auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 404 Abs. 2 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) kein Anlass, das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten abzuändern. Die angefochtenen Punkte überprüft die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Es gilt das Verschlechterungsverbot; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es berücksichtigt die im Vorverfah- ren und im Hauptverfahren erhobenen Beweise (Art. 350 Abs. 2 StPO). Freie Be- weiswürdigung bedeutet, dass die Organe der Strafrechtspflege frei von Beweisre- geln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prü- fung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für be- wiesen halten oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1 mit Hinweisen). Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen. Sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Auflage, Art. 10 N 58 ff.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Vorausset- zungen der angeklagten Tat geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Als Beweiswürdigungsregel be- sagt der Grundsatz in dubio pro reo, dass sich das Gericht nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, also um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_212/2019 vom 15. Mai 2019 E. 1.3.2). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täter- schaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Anders- 16 seins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundes- gerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1; 6B_605/2016 vom 15. Septem- ber 2016 E. 2.8; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 je mit Hinweisen). Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine an- dere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche In- dizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizi- en jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebens- erfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleich- gestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen; BGE 144 IV 345). 7. Diebstahl, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen gemäss den Zif- fern I.1.1.1 bis I.1.1.19 AKS 7.1 Generell Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeit vom 1. De- zember 2006 bis zum 15. Februar 2007, teilweise gemeinsam mit D.________ (nachfolgend D.________), insgesamt 18 Diebstähle an verschiedenen Orten ver- übt zu haben. Er habe die Absicht gehabt, die Wohnungen und Häuser nach Bar- geld, Schmuck, Edelmetallen und anderen Wertsachen zu durchsuchen, die geeig- net erscheinenden Objekte mitzunehmen und damit einen erheblichen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu finanzieren (pag. 1597 f.). Der Beschuldigte bestreitet diese Diebstähle verübt zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch nicht, dass er in der fraglichen Zeit in der Schweiz war (pag. 1948, Z. 15). Gemeinsam mit D.________ bewohnte er vom 9. - 18. Dezember 2006 und vom 12. - 19. Februar 2007 ein Apartment bei AZ.________ in BJ.________ (pag. 125 f.; pag. 1226.3, Z. 69). Darüber hinaus lo- gierten sie zeitweise in Hotels in St. Gallen (pag. 316) und in Bern (pag. 1746 ff.). Über den Zweck seines Aufenthalts im Zeitraum 2006/2007 sagte der Beschuldigte aus, er sei in erster Linie zum Glücksspiel in die Schweiz gereist und habe in Bern und Zürich an illegalen Pokerturnieren teilgenommen (pag. 1226.3, Z. 60 ff.; pag. 1948, Z. 23 f.). Die Schweiz sei dafür besonders geeignet, weil hier um grös- sere Beträge gespielt werde (pag. 1730, Z. 17 f.). Wenn er beim Glücksspiel eine Pechsträhne gehabt habe, habe er Einbruchdiebstähle verübt (pag. 1728, Z. 10). Aus diesem Grund habe er auch die – in oberer Instanz nicht mehr verfahrensge- genständlichen – Einbruchdiebstähle im Oktober und November 2019 begangen (pag. 1226.7, Z. 208 ff., pag. 1729, Z. 15 ff.). Wenn es beim Poker gut laufe, dann komme er nicht auf die Idee, Einbrüche zu machen (pag. 1226.8, Z. 252 ff.). Er be- zeichne dies nicht als Profieinbrechen, sondern eher als Beschaffungskriminalität 17 (pag. 1226.9, Z. 305 f.). Er stehle nur, wenn er Geldprobleme habe (pag. 1226.9, Z. 308, pag. 1729, Z. 36 ff.). Mit den Einbrüchen habe er seinen Lebensunterhalt fi- nanziert (pag. 1730, Z. 7 ff.). Er sei ein schlechter Einbrecher, denn man erwische ihn ja immer am Schluss (pag. 1226.10, Z. 327 f.). Er hätte die gestohlenen Ge- genstände in der Schweiz in Gold umtauschen oder verkaufen wollen (pag. 1226.8, Z. 241 ff.). Diese Erklärung kann nur als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Beschul- digte verweigerte anfänglich die Aussage. Erst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Juni 2020 machte er Angaben zur Sache und sagte einlei- tend aus, die Vorwürfe aus den Jahren 2006 und 2007 seien ihm neu gewesen und er habe zuerst hören wollen, «was die Polizei weiss» (pag. 1226.1, Z. 13). Dadurch wollte er seine Aussagen offensichtlich auf die ihm vorgehaltenen Beweismittel ab- stimmen. Der Beschuldigte wurde zudem am 20. Januar 2006 vom Obergericht des Kantons Zürich unter anderem wegen gewerbsmässigen Diebstahls zu einer Zuchthausstrafe von 22 Monaten verurteilt und für 10 Jahre des Landes verwiesen (pag. 1928). Schon im Dezember 2006 reiste er mit gefälschten Ausweisschriften erneut in die Schweiz ein (pag. 1948, Z. 15; pag. 1949, Z. 19). Es ist nicht nach- vollziehbar, weshalb ausgerechnet die Schweiz, aus der er kurz zuvor ausgewie- sen worden war, für Glücksspiel besonders attraktiv gewesen sein soll. Dass es hier viele Orte geben soll, wo um besonders hohe Geldbeträge gespielt werden könne (pag. 1226.3, Z. 61 f.: pag. 1730, Z. 17 f.), überzeugt nicht. Unklar ist auch, wie er ohne jegliche Beziehung zur Schweiz (pag. 1723, Z. 24) überhaupt Kenntnis von Orten zum privaten Glücksspiel gehabt haben will (pag. 1226.8, Z. 238 f.). Kommt hinzu, dass der Beschuldigte von seinem sehr guten Freund D.________ begleitet wurde, von dem er wusste, dass er Einbrüche beging (pag. 1226.4, Z. 111 ff.; pag. 1728, Z. 10). Die Darstellung seiner eingestandenen Taten als blos- se «Beschaffungskriminalität» im zuvor umschriebenen Sinn hielt der Beschuldigte denn auch selbst nicht aufrecht. Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafen aus Deutschland und der Schweiz an der oberinstanzlichen Einvernahme verneinte der Beschuldigte, dass er auch damals wegen einer Pechsträhne beim Glücksspiel kriminell geworden sei; er habe keine Erklärung dafür (pag. 1951, Z. 16 ff.). Zu den an mehreren Tatorten gefundenen Werkzeugen mit seinen DNA-Spuren er- klärte der Beschuldigte, er habe damals für D.________ auch Werkzeuge gekauft, da dieser ein Restaurant habe renovieren wollen (pag. 1948, Z. 33), und dabei ha- be er die Werkzeuge angefasst. Die Werkzeuge habe D.________ dann wahr- scheinlich nicht für Renovationsarbeiten, sondern für Einbrüche verwendet (pag. 1948, Z. 39). Anders könne er sich nicht erklären, wieso seine DNA darauf zu finden sei (pag. 1226.2, Z. 19 ff., pag. 1226.3, Z. 59 f., pag. 1226.4, Z. 106 ff., pag. 1726, Z. 1 ff.). D.________ habe zu den Werkzeugen nichts gesagt (pag. 1226.4, Z. 116 ff.), habe aber immer Handschuhe getragen. Er habe sich nichts dabei gedacht und darum wohl seine DNA darauf hinterlassen. Dies sei dumm von ihm gewesen (pag. 1226.5, Z. 127 ff.). Mit D.________ sei er sehr gut befreundet gewesen (pag. 1226.3, Z. 76 f.). Dieser sei in dieser Zeit mit der Cousi- ne seiner Exfrau liiert gewesen. 18 Auch diese Aussagen sind als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Beschuldigte schilderte das behauptete Renovationsvorhaben realitätsfern, detailarm und wider- sprüchlich. So war ihm nicht klar, ob D.________ ein Restaurant neu eröffnen, re- novieren oder pachten wollte (pag. 1226.2, Z. 20; pag. 1226.3, Z. 59 f.; pag. 1226.5, Z. 160). Weiter geht aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass offenbar noch nicht einmal ein passendes Restaurant gefunden war (pag. 1226.3, Z. 62 f.). Es versteht sich, dass in diesem Stadium des angeblichen Vorhabens noch keine Werkzeuge gebraucht worden wären. Darüber hinaus er- wähnte D.________ in seinen Einvernahmen nie ein derartiges Vorhaben. Daher überzeugt nicht, dass der Beschuldigte für D.________ Werkzeuge beschafft ha- ben will, die dieser eigenmächtig für Einbrüche verwendet und nur mit Handschu- hen angefasst hat. Hätte D.________ den Beschuldigten derart «ins Messer laufen lassen», würde der Beschuldigte ihn kaum als sehr guten Freund bezeichnen (pag. 1226.3, Z. 77; pag. 1948, Z. 19). Bei einem der gefundenen Einbruchwerk- zeuge mit DNA-Spuren des Beschuldigten handelte es sich zudem um eine Ta- schenlampe, die kein gängiges Werkzeug für Renovationsarbeiten darstellt. Die Aussagen des Beschuldigten müssen auch angesichts seiner plötzlichen Ab- reise und der Verhaftung D's.________ als unglaubhaft eingestuft werden. D.________ wurde am 15. Februar 2007 in Luzern festgenommen, als er nach mehreren Einbrüchen mit einem zweiten, zunächst nicht identifizierten Mann vor der Polizei geflohen war (pag. 563; dazu E. 7.2.7 unten). Die auf der Flucht verlo- renen Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim zweiten, geflohenen Mann um den Beschul- digten handelte. Ferner wurden in D's.________ Auto die vom Beschuldigten ver- wendeten Ausweisschriften gefunden (pag. 134), was weiter belegt, dass die bei- den gemeinsam in Luzern waren. Gemäss AZ.________, in deren Apartment der Beschuldigte und D.________ in dieser Zeit logierten, sei ersterer eines Abends ohne Apartmentschlüssel bei ihr aufgetaucht (pag. 1162, Z. 5 ff.). Er habe ihr erklärt, sein Kollege habe dringend nach Deutschland fahren müssen und habe Einlass in das gemietete Apartment verlangt. Danach habe sie die beiden nicht mehr wiedergesehen, obwohl das Apartment ursprünglich bis zum 19. Februar 2007 gemietet war (pag. 125). Zahlrei- che Gegenstände wurden im Apartment zurückgelassen. Die Abreise kann nur als überstürzt bezeichnet werden, wobei der Zusammenhang mit der vorausgegangenen Verhaftung D's.________ auf der Hand liegt. Es trifft nicht zu, dass der Beschuldigte vor der Abreise seine Sachen gepackt und nur die- jenigen von D.________ zurückgelassen hat, nachdem dieser unerwartet nicht er- schienen ist (pag. 1226.3, Z. 88 ff., pag. 1727, Z. 6 ff., pag. 1728, Z. 21 ff., pag. 1730, Z. 37 ff.; pag. 1951, Z. 5 ff.). Von den im Apartment zurückgelassenen Ge- genständen und Kleidungsstücken identifizierte D.________ nämlich bei weitem nicht alle als seine (pag. 1233 ff.). Offensichtlich liess der Beschuldigte zahlreiche seiner eigenen Sachen im Apartment zurück, um möglichst schnell abreisen zu können. Weiter zeigen die Randdaten von D's.________ Mobiltelefon auf, dass der Beschuldigte nur einen einzigen Anrufversuch unternommen hat, als D.________ infolge seiner Verhaftung angeblich «unerwartet» nicht erschienen war (pag. 1339). 19 Dem Beschuldigten war klar, weshalb weitere Anrufversuche keinen Sinn machen würden. Zusammenfassend kann nicht auf die Aussagen des Beschuldigten über den Zweck seiner Einreise in die Schweiz in den Jahren 2006 und 2007 abgestellt wer- den. Vielmehr ist anhand der Beweismittel und seiner Aussagen evident, dass er zur Verübung von Einbrüchen in die Schweiz eingereist ist. Ferner belegen die ge- meinsamen Aufenthalte in Hotels und einem Ferienapartment, die vom Beschuldig- ten verwendeten Ausweisschriften in D's.________ Auto sowie drei Fotoaufnah- men von Radarfallen, die den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz neben D.________ zeigen (pag. 171 ff.), dass die beiden gemeinsam agierten oder der Beschuldigte alleine. Zu prüfen bleibt lediglich, welche Vorwürfe gemäss Anklageschrift dem Beschuldig- ten anzulasten sind. 7.2 Die Diebstähle im Einzelnen 7.2.1 In Zollikofen (Ziff. I.1.1.1 bis I.1.1.3 AKS) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift drei Einbruchdiebstähle in Zolliko- fen zur Last gelegt (pag. 1598): I.1.1.1: am 1. Dezember 2006 […] zum Nachteil von I.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'724.55; I.1.1.2: am 1./2. Dezember 2006 […] zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 6'540.00; und I.1.1.3: in der Zeit vom 27. November bis 2. Dezember 2006 […] zum Nachteil von L.________ (Ver- such). Die Vorinstanz zog zusammengefasst in Erwägung, dass eine einzige Person für alle drei Einbrüche verantwortlich sein müsse und D.________ als Täter ausser Betracht falle, da er für die fraglichen Delikte nicht angeklagt worden sei. Weiter sei beim Einbruch im Einfamilienhaus von I.________ und J.________ ein Schrauben- zieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt worden (zum Ganzen Ziff. III.3.5.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1813 ff.). Dagegen wandte die Verteidigung an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ein, die DNA-Spur am Schraubenzieher beweise nicht, dass der Beschuldigte sich am Tatort aufgehalten habe. Die Tatsache, dass D.________ für diese Taten nicht an- geklagt worden sei, lasse nicht auf die Täterschaft des Beschuldigten schliessen. Es bestünden Indizien dafür, dass D.________ auch mit weiteren Personen Kon- takt gehabt habe, die als Täterschaft nicht ausgeschlossen werden könnten. Ent- sprechend treffe das Signalement des Zeugen BA.________ nicht auf den Be- schuldigten zu (zum Ganzen pag. 1952 f.). Den vorinstanzlichen Erwägungen schliesst sich die Kammer an (pag. 1813 ff.). Wie zuvor bereits ausgeführt (E. 7.1 oben), überzeugt die Begründung des Be- schuldigten, wie ein Schraubenzieher mit seiner DNA an einen der Tatorte gelangt ist, nicht im Geringsten. Zudem wurden die DNA-Spuren am Griff des Schrauben- ziehers festgestellt (pag. 221 ff.). Wäre der Schraubenzieher von einer anderen 20 Person für den Einbruch benutzt worden, so hätten die allenfalls vom Täter ver- wendeten Handschuhe mit grosser Wahrscheinlichkeit die DNA-Spur des Beschul- digten verwischt. D.________ hatte in der Schweiz entgegen der Verteidigung keinen regelmässigen Umgang mit weiteren Personen, die als Täterschaft nicht ausgeschlossen werden können. Die von der Verteidigung angeführte Aussage der Vermieterin des Apart- ments, AZ.________, wonach D.________ und der Beschuldigte glaublich jeweils abgeholt worden seien, stammt vom 25. Juni 2020 (pag. 1164.2, Z. 46 f.). An ihrer ersten Einvernahme vom 7. März 2007 sagte sie hingegen aus, sie habe nur 2 Personen gesehen: D.________ und den Beschuldigten (pag. 1161, Z. 12 und Z. 21). Damals sagte sie weiter aus, die beiden seien mit einem eigenen Auto un- terwegs gewesen (pag. 1161, Z. 15). Dass sie über 13 Jahre später auf die Frage, ob die beiden ein Auto gehabt hätten, mutmasste, sie seien glaublich jeweils abge- holt worden, ist irrelevant. Es ist unwahrscheinlich, dass D.________, der wegen den vorliegenden Einbrüchen nicht verurteilt wurde, oder allenfalls unbekannte Drit- te, von denen D.________ angeblich jeweils abgeholt wurde, den Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten am Tatort zurückgelassen haben könnten. Aus dem Umstand, dass D.________ wegen des vorliegenden Vorwurfs nicht angeklagt wurde, kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr steht fest, dass der Beschuldigte am Tatort war und den Schraubenzieher mit seinen DNA-Spuren verloren hat, als er sich vor BA.________, dem Nachbarn der Einbruchsopfer I.________ und J.________, versteckte bzw. vom Tatort geflo- hen ist (pag. 218). Entgegen der Verteidigung trifft das Signalement, das BA.________ zu Protokoll gab, durchaus auf den Beschuldigten zu. Zwar ist tatsächlich unklar, was mit «Typ Schweizer Buchhalter» gemeint ist (pag. 215). Im Übrigen trifft die Beschreibung jedoch in Bezug auf die Haarfarbe, die Grösse und die Gesichtsform auf den Beschuldigten zu. Die Täterschaft des Beschuldigten ist aufgrund dieser Indizien erstellt. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die mutmassliche Reihenfolge der drei Einbrüche in Zollikofen sind für die Kammer nachvollziehbar, aber nicht wesentlich. Entscheidend ist, dass die drei Tatorte in Fussdistanz zueinander liegen. Diese Nähe belegt, dass der Beschuldigte für alle drei Einbrüche verantwortlich war. Kommt hinzu, dass bei der Wohnung von K.________ Einbruchspuren eines 8mm breiten Flachwerkzeugs aufgefunden wurden, welche der Breite des sichergestell- ten Schraubenziehers mit den DNA-Spuren des Beschuldigten entsprechen. 7.2.2 In Arbon (Ziff. I.1.1.9 AKS) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ein versuchter Einbruch in Arbon in der Zeit vom 8. Februar 2007 bis am 9. Februar 2007 zum Nachteil von P.________ vorgeworfen (pag. 1587 f.; Ziff. I.1.1.9 AKS). Die Vorinstanz erwog, dass die am Tatort gefundene Taschenlampe DNA-Spuren des Beschuldigten aufgewiesen habe, D.________ für diesen Einbruchsversuch nicht angeklagt worden sei und die Täterschaft einer Drittperson ausgeschlossen werden könne. Ferner habe der Beschuldigte bereits am 7. Februar 2007 in St. 21 Gallen zwei Einbrüche begangen und müsse sich daher in der Nähe befunden ha- ben (zum Ganzen Ziff. II.3.5.3 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1818). Die Verteidigung machte geltend, es bestünden keine weiteren Indizien als die DNA-Spur auf der am Tatort gefundenen Taschenlampe. Gemäss dem kriminal- technischen Dienst der Kantonspolizei Thurgau habe es um den Tatzeitraum her- um eine ganze Einbruchsserie gegeben, wofür offenbar nicht der Beschuldigte in- frage gekommen sei. Es sei naheliegender, dass dieser Einbruchsversuch von ei- ner anderen Täterschaft begangen worden sei (zum Ganzen pag. 1953). Auch in diesem Punkt schliesst sich die Kammer den vorinstanzlichen Erwägungen an (pag. 1818 ff.). Entscheidend ist, dass die am Tatort sichergestellte Taschen- lampe DNA-Spuren des Beschuldigten aufwies (pag. 389 f.). Die Taschenlampe lag inmitten der zerbrochenen Scheibe der Verandatür (pag. 392) und wurde somit of- fensichtlich von der Täterschaft zurückgelassen. Bezüglich der Erklärungen des Beschuldigte kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. 7.1 oben). Es ist unglaubhaft, dass der Beschuldigte die Taschenlampe für D.________ gekauft, ihm diese übergeben und dieser sie nur mit Handschuhen angefasst hat. Eine Ta- schenlampe ist zudem kein übliches Werkzeug für die behaupteten Renovationsar- beiten. Des Weiteren befand sich der Beschuldigte am darauffolgenden Tag erwie- senermassen gemeinsam mit D.________ in St. Gallen und somit in der Region (pag. 1328; eingehend dazu sogleich E. 7.2.3 unten). Der Einwand der Verteidigung, wonach der Einbruchsversuch derselben Täter- schaft anzulasten sei, die im Februar 2007 weitere Einbrüche in Arbon begangen habe, verfängt nicht. D.________, der wegen des vorliegenden Vorwurfs nicht ver- urteilt wurde, kann als Täter ausgeschlossen werden. Wie eine andere, unbekannte Täterschaft in den Besitz der zurückgelassenen Taschenlampe mit DNA-Spuren des Beschuldigten gekommen sein soll, ist nicht ersichtlich und wurde von der Ver- teidigung auch nicht vorgebracht. Dass die übrigen Delikte der Einbruchserie in Ar- bon nicht dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, widerlegt zudem die Vorbrin- gen der Verteidigung, wonach dem Beschuldigten undifferenziert Einbrüche vorge- worfen werden, zu denen nur ein loser Bezug hergestellt werden könne. Die Indizi- enbeweisführung der Vorinstanz erscheint der Kammer gewissenhaft und schlüs- sig. 7.2.3 In St. Gallen (Ziff. I.1.1.6 und I.1.1.7 AKS Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Einbrüche in St. Gallen zur Last gelegt (pag. 1598): I.1.1.6: am 7. Februar 2007 […] zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'486.00; und I.1.1.7: am 7. Februar 2007 […] zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 370.00. In diesen Punkten erwog die Vorinstanz, dass das Mobiltelefon von D.________ in der fraglichen Zeit an mehreren Antennenstandorten in St. Gallen eingeloggt, der Beschuldigte mit D.________ unterwegs gewesen sei und die beiden folglich vom 6. - 9. Februar 2007 im Hotel BB.________ in St. Gallen logiert hätten. Die anders- lautenden Angaben des Betreibers des Hotels BB.________ würden vermutlich auf 22 einem Irrtum basieren. Angesichts der örtlichen und zeitlichen Nähe der beiden Einbrüche und des identischen Spurenbildes schloss die Vorinstanz, dass der zur Anklage gebrachte Sachverhalt erstellt sei (zum Ganzen Ziff. II.3.5.4 des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1819 ff.). Dagegen wandte die Verteidigung ein, die Standortdaten des Mobiltelefons würden Standorte fernab von den Tatorten anzeigen. Der Betreiber des Hotels BB.________ in St. Gallen habe ausserdem ausgesagt, dass die beiden im Zeit- raum vom 10. - 18. Januar 2007 dort logiert hätten. Die Diebstähle seien hingegen erst im Februar verübt worden. Daher sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich im Tatzeitraum überhaupt in St. Gallen aufgehalten habe (zum Ganzen pag. 1953). Wie zuvor festgehalten, reisten D.________ und der Beschuldigte zur Tatzeit ge- meinsam zur Verübung von Einbrüchen umher (E. 7.1 oben). Im Zuge ihrer Reisen logierten sie unter anderem im Hotel BB.________ in St. Gallen (pag. 316). Gemäss dem Betreiber des Hotels BB.________ hätten sie im Januar, nicht im Fe- bruar eine Woche in seinem Hotel verbracht (pag. 316). Jedoch schliessen seine Aussagen weitere Aufenthalte im Hotel BB.________ – mitunter zur Tatzeit – nicht aus. Die im Hotelzimmer zurückgelassenen Passfotos des Beschuldigten waren nämlich nach Angaben des Fotostudios in St. Gallen bereits im Dezember 2006 angefertigt worden (pag. 154). Das legt nahe, dass D.________ und der Beschul- digte schon im Dezember 2006 in St. Gallen logiert hatten. Weiter zeigen die Randdaten von D's.________ Mobiltelefon auf, dass dieses vom 6. - 9. Februar 2007 immer abends bei der Antenne an der BC.___-strasse eingeloggt war (pag. 1327 ff.), die sich in unmittelbarer Nähe des Hotels BB.________ befindet. Dem vorinstanzlichen Schluss, wonach D.________ und der Beschuldigte entge- gen den Aussagen des Hotelbetreibers auch zur Tatzeit im Hotel BB.________ lo- gierten, schliesst sich die Kammer an. Die entsprechenden Aussagen machte der Hotelbetreiber auch erst Ende März 2007 (pag. 315). Er verfügte über keinen Ho- telmeldeschein und war sich über den genauen Zeitraum ihres Aufenthalts nicht si- cher (pag. 316). Ein Irrtum seinerseits ist daher entgegen der Verteidigung nahelie- gend. Mit Blick auf die Randdaten von D's.________ Mobiltelefon ist erstellt, dass die beiden sich zur Tatzeit in St. Gallen aufhielten und mit grösster Wahrscheinlich- keit im Hotel BB.________ logierten. Wie die Vorinstanz weiter korrekt feststellte, liegen beide Tatorte in Fussdistanz zueinander. Gemäss den Berichtsrapporten der Kantonspolizei St. Gallen ereigne- ten sich beide Einbrüche am Abend des 7. Februar 2007 ca. zwischen 18:40 Uhr und 20:25 Uhr (pag. 285; pag. 341). Aus den Randdaten von D's.________ Mobil- telefon ergibt sich entgegen der Verteidigung für diesen Zeitraum ein entsprechen- des Bewegungsprofil (pag. 1328). So befindet sich der Antennenstandort BD.___- gasse, bei dem das Mobiltelefon D's.________ am 7. Februar 2007 um ca. 21:15 Uhr eingeloggt war, auf dem direkten Rückweg von den Tatorten zum Hotel BB.________, wo das Mobiltelefon anschliessend während der Nacht eingeloggt war. Die Randdaten von D's.________ Mobiltelefon widersprechen dem vorin- stanzlichen Beweisergebnis entgegen der Verteidigung nicht, sondern entsprechen diesem, insbesondere in zeitlicher Hinsicht. Im Tatzeitraum fand ausserdem keine Kommunikation zwischen D.________ und dem Beschuldigten über das Mobiltele- 23 fon statt, was zusätzlich untermauert, dass die beiden gemeinsam unterwegs wa- ren. Im Übrigen entspricht die Vorgehensweise bei beiden Einbrüchen, namentlich das Aufwuchten eines Fensterflügels bzw. der Balkontür teilweise mithilfe eines Werkzeugs, dem modus operandi von D.________ und dem Beschuldigten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er beim Aufenthalt in St. Gallen krank gewesen sei und wegen einer Ver- letzung am Bein kaum habe laufen können (pag. 1949, Z. 3 f.; pag 1950, Z. 35 f.), mit Blick auf sein generelles Aussageverhalten nicht glaubhaft sind. Seine Verlet- zung hinderte ihn nicht, rund eine Woche später zu Fuss vor der Polizei zu fliehen (dazu E. 7.1 oben und E. 7.2.7 unten). 7.2.4 In Solothurn/Zuchwil (Ziff. I.1.1.8 und I.1.1.13 bis I.1.1.16 AKS) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Einbrüche in Solothurn und drei in Zuchwil zur Last gelegt (pag. 1598 f.): I.1.1.8: in der Zeit vom 8. bis 18. Februar 2007 in Solothurn zum Nachteil von O.________ im De- liktsbetrag von CHF 9'709.50; I.1.1.13: in der Zeit vom 13. bis 15. Februar 2007 in Zuchwil zum Nachteil von T.________ im Delikts- betrag von CHF 20'600.00; I.1.1.14: am 14. Februar 2007 in Zuchwil zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 50.00; I.1.1.15: am 14. Februar 2007 in Zuchwil zum Nachteil von V.________ (Versuch); und I.1.1.16: am 14./15. Februar 2007 in Solothurn zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 30'749.00. Die Vorinstanz erwog, dass an den fünf Tatorten ein übereinstimmendes Schuh- profil gesichert worden sei, die Tatorte nahe beieinanderliegen würden und das Mobiltelefon von D.________ am 14. Februar 2007 in Solothurn und der näheren Umgebung eingeloggt gewesen sei. Zudem sei Deliktsgut von einem der Einbrüche im gemeinsam bewohnten Apartment sichergestellt worden (zum Ganzen Ziff. II.3.5.4. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1819 ff.). Die Verteidigung brachte dazu vor, dass das sichergestellte Deliktsgut im gemein- sam bewohnten Apartment und die Standortdaten des Mobiltelefons von D.________ nichts über die Täterschaft des Beschuldigten aussagen würden (pag. 1954). Auch in diesem Punkt ist an den vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu beanstan- den (pag. 1819 ff.). Die festgestellten identischen Schuhabdruckspuren an allen fünf Tatorten belegen, dass alle fünf Einbrüche von derselben Täterschaft verübt wurden. Die Randdaten des Mobiltelefons von D.________ zeigen für den 14. Fe- bruar 2007 auf, dass dieses um ca. 18:44 Uhr bei der Antenne an der BE.____- strasse in Solothurn eingeloggt war (pag. 1338), die in unmittelbarer Nähe des Hauses von W.________ liegt (pag. 535). Später, um ca. 19:57 Uhr, war D's.________ Mobiltelefon bei der Antenne an der Hauptbahnhofstrasse 12 einge- loggt (pag. 1338), die sich in der Nähe der übrigen Tatorte befindet. Zudem wurde ein Couvert aus dem Haus von W.________ im Apartment in BJ.________ sicher- 24 gestellt, das der Beschuldigte und D.________ in dieser Zeit gemeinsam bewohn- ten (pag. 159; pag. 536). Wie bereits festgestellt, reiste der Beschuldigte mit der Absicht zur Verübung von Einbrüchen gemeinsam mit D.________ in der Schweiz umher. Mehrere Fotoauf- nahmen von Radarfallen aus der Region Solothurn, die den Beschuldigten auf dem Beifahrersitz neben D.________ zeigen, belegen dies (pag. 171 ff.). Die beiden wurden am 5. Februar 2007 in Flumenthal sowie am 14. Februar 2007 in Solothurn geblitzt. Daher bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum ge- meinsam mit D.________ in Solothurn und mithin an den Einbrüchen beteiligt war. In Bezug auf die Tatzeit sind die Angaben in der Anklageschrift zu präzisieren. Auf- grund des erkennbaren modus operandi ist wahrscheinlich, dass die Einbrüche alle an einem Tag bzw. an einem Abend verübt wurden. Die Tatzeit kann daher für alle fünf Delikte auf den 14. Februar 2007 festgelegt werden, was dem Datum der Fo- toaufnahme der Radarfalle in Solothurn entspricht. 7.2.5 In Muri b. Bern (Ziff. I.1.1.10 und I.1.1.11 AKS) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift zwei Einbrüche in Muri b. Bern zur Last gelegt (pag. 1598 f.): I.1.1.10: am 9. Februar 2007 […] zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 125'086.40; und I.1.1.11: am 9. Februar 2007 […] zum Nachteil von R.________ im Deliktsbetrag von ca. CHF 13'390.00. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte und D.________ in der fraglichen Zeit ständig gemeinsam unterwegs gewesen seien, das Mobiltelefon D's.________ an einem Antennenstandort in Nähe der Tatorte eingeloggt gewesen und Deliktsgut aus der Wohnung von Q.________ im gemeinsam bewohnten Apartment gefunden worden sei (Ziff. II.3.5.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1823 ff.). Die Verteidigung machte dagegen geltend, die von der Vorinstanz angeführten An- tennenstandorte würden sich weit weg von den Tatorten befinden und das gefun- dene Deliktsgut sage nichts über die Täterschaft des Beschuldigten aus (pag. 1954). Es steht fest, dass der Beschuldigte und D.________ gemeinsam zur Begehung von Einbrüchen unterwegs waren (dazu E. 7.1 oben). Bei der Festnahme D's.________ wurde eine Digitalkamera in dessen Auto sichergestellt, die dem Diebstahl bei Q.________ zugeordnet werden konnte (pag. 101 ff.). Ferner war D's.________ Mobiltelefon am 9. Februar 2007 bei einer Mobilfunkantenne einge- loggt, die lediglich rund 2km von beiden Tatorten entfernt ist (pag. 1330). 7.2.6 In Bolligen (Ziff. I.1.1.12 AKS) Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift ein Einbruch am 12. Februar 2007 in Bolligen zum Nachteil von S.________ (Versuch) zur Last gelegt (pag. 1598). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit ständig mit D.________ unterwegs und dessen Mobiltelefon an einem Antennenstandort in der 25 Nähe des Tatorts eingeloggt gewesen sei (Ziff. II.3.5.4 des erstinstanzlichen Ur- teilsmotivs; pag. 1823 ff.). Die Verteidigung brachte dagegen vor, vom Beschuldigten sei keine Anwesenheit in der Nähe des Tatorts belegt (pag. 1954). Erneut ist vorab in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte und D.________ in der fraglichen Zeit gemeinsam zur Verübung von Einbrüchen unterwegs waren. Vor diesem Hintergrund sind die Standortdaten des Mobiltelefons von D.________ zu berücksichtigen. Dieses war am 12. Februar 2007 um ca. 18:53 Uhr bei einer An- tenne am BF.___-weg in Bolligen eingeloggt (pag. 1335). Dieser Antennenstandort liegt in unmittelbarer Umgebung des Tatorts. Die fragliche Antenne liegt weit ab von einem Zentrum. Die Erklärungen des Beschuldigten, welchen Grund die beiden gehabt haben sollten, sich dorthin zu begeben, sind unglaubhaft. Die verfügbaren Randdaten von D's.________ Mobiltelefon decken sich mit den zeitlichen Gegebenheiten des Einbruchsversuchs. Der heimkehrende Hausbesitzer störte die Täterschaft beim Einbruch und erstattete anschliessende um ca. 19:30 Uhr Anzeige (pag. 454). Der Einbruchsversuch muss daher kurz zuvor statt- gefunden haben. Vom Mobiltelefon D's.________ wurden in dieser Zeit keine Nachrichten verschickt und keine Telefongespräche geführt. Erst um ca. 19:49 Uhr, also nach dem Einbruchsversuch, wurde das Mobiltelefon wieder benutzt (pag. 1335). In der Zwischenzeit ist keine Kommunikation zwischen dem Beschul- digten und D.________ vermerkt, was belegt, dass die beiden gemeinsam unter- wegs waren. Auch in diesem Punkt entspricht die Vorgehensweise dem modus operandi von D.________ und dem Beschuldigten. Um in das Haus zu gelangen, wurde die Ter- rassentür mit einem unbekannten Flachwerkzeug aufgewuchtet (pag. 454). 7.2.7 In Luzern (Ziff. I.1.1.17 bis I.1.1.19) Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift drei Einbrüche in Luzern zur Last gelegt (pag. 1598 f.): I.1.1.17: am 15. Februar 2007 […] zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'800.00; I.1.1.18: am 15. Februar 2007 […] zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'342.00; und I.1.1.19: am 15. Februar 2007 […] zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 845.00. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass an einem der Tatorte ein Schraubenzieher mit DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt worden sei, die drei Tatorte nahe beieinanderliegen, der Beschuldigte mit D.________ unterwegs und dessen Mobil- telefon an Antennenstandorten in Luzern eingeloggt gewesen sei (Ziff. II.3.5.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1823 ff.). Dagegen wandte die Verteidigung ein, es bestünden keinerlei Hinweise dafür, dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit überhaupt in Luzern gewesen sei (pag. 1954). Die Kantonspolizei Luzern verfolgte nach Meldung einer Anwohnerin zwei Männer, die sich zuvor in einem Garten in der Nähe der Tatorte versteckt hatten und bei Sichtung der Polizei sogleich flüchteten (pag. 134). Während D.________, einer 26 der beiden, später in seinem Auto angehalten werden konnte, entkam der zweite Mann. Indes konnten zwei Schraubenzieher sichergestellt werden, welche die Täterschaft auf der Flucht verloren hatte. Die darauf vorhandenen DNA-Spuren des Beschuldigten (pag. 147 ff.) lassen verbunden mit dessen zuvor gewürdigten un- glaubhaften Aussagen und der darauffolgenden überstürzten Abreise (E. 7.1 oben) keinen Zweifel daran, dass es sich beim zweiten, flüchtenden Mann um den Be- schuldigten gehandelt haben muss. Darüber hinaus befanden sich im Fahrzeug D's.________ gefälschte Ausweisschriften des Beschuldigten (pag. 134), was zu- sätzlich unterstreicht, dass er D.________ nach Luzern begleitet hatte. 7.3 Fazit Zusammengefasst hat die Kammer mit Blick auf die verwertbaren DNA-Hits und die zahlreichen sehr starken Indizien keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Einbruchsdiebstähle in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007, insbesondere im Februar 2007, grösstenteils zusammen mit D.________ began- gen hat, so wie sie in der Anklageschrift in den Ziffern I.1.1.1. - 1.1.3. sowie 1.1.6. - 1.1.19. umschrieben sind (pag. 1598 f.). Die entsprechenden Sachverhalte sind er- stellt. 8. Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.3.1 AKS Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift folgendes vorgeworfen (pag. 1602): 3. Urkundenfälschung mehrfach begangen 3.1 am 04.12.2006 in Bern, indem er sich am Hauptsitz der BG._____ Bank mit einem ge- fälschten slowenischen Reisepass als «AT.________, geb. …10.1966, von Slowenien», ausgab, und unter dieser falschen/fremden Identität ein Sparkonto eröffnete und ein Bank- schliessfach mietete, in der Absicht, das Bankschliessfach für die Verwahrung von Beutes- tücken aus schon verübten und/oder beabsichtigten weiteren Einbruchdiebstählen zu benützen, und damit für den Fall seiner Festnahme und der Aufdeckung seiner wahren Identität eine Entdeckung und Beschlagnahme der Beutestücke zu verhindern Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 1949, Z. 11 und Z. 19) und den Parteivortrag der Verteidigung in oberer Instanz (pag. 1954) ist unbestritten, dass sich der Beschuldigte am 4. Dezember 2006 in Bern gegenüber Mitarbeitern der BG._____ Bank mit einem gefälschten slowenischen Reisepass, lautend auf AT.________, auswies und damit zwei Bankschliessfächer mietete. Bestritten und zu prüfen ist einzig, ob der Beschuldigte dabei die Absicht hatte, das Bankschiessfach für die Aufbewahrung von Beutestücken aus Einbruchdiebstählen zu benützen, und damit für den Fall seiner Festnahme und der Aufdeckung seiner wahren Identität, die Entdeckung und Beschlagnahme der Beutestücke zu verhin- dern. Zu den gemieteten Bankschliessfächern sagte der Beschuldigte aus, er habe sie zur Verwahrung einer Ikone sowie von Schmuck, Bargeld, etc. von BH.________ gemietet (pag. 1226.5, Z. 141). Sie habe die Fächer nicht selbst mieten können, weil sie sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe (pag. 1226.5, Z. 145 und 27 Z. 150). Sie hätten ein kleines Schliessfach gemietet, aber schnell gemerkt, dass dort nicht viel hineinpasse, und deshalb ein zusätzliches gemietet (pag. 1226.5, Z. 137 f. und Z. 146 f.). Im Schliessfach sei auch Geld für die Investition in das zu pachtende Restaurant von D.________ und BH.________ gewesen (pag. 1226.5, Z. 160 f.). Weil darin auch Dokumente und Geburtsurkunden gelagert gewesen seien, seien sie oft zum Schliessfach gegangen (pag. 1226.5, Z. 161 f.). Er sei meist alleine dorthin gegangen, sei aber ein paar Mal von BH.________ begleitet worden (pag. 1226.6, Z. 165). Zur Miete der Schliessfächer habe er einen gefälsch- ten Pass verwendet, weil er keinen anderen gehabt habe (pag. 1226.5, Z. 154). Den gefälschten Pass habe er so gekauft (pag. 1732, Z. 19) Den Aussagen des Beschuldigten kann nicht gefolgt werden. Wie bereits aufge- zeigt sind seine Ausführungen über ein angebliches Renovationsvorhaben reine Schutzbehauptungen (E. 7.1 oben). Zur Aufbewahrung von Geld zwecks Investition in ein Restaurant dienten die Bankschliessfächer nicht. Auch dass der Beschuldigte die Schliessfächer zur Aufbewahrung von Wertgegenständen von BH.________ gemietet hat, kann ausgeschlossen werden. Während ihres (illegalen) Aufenthalts in der Schweiz wohnte BH.________ bei einer Verwandten (pag. 1226.3, Z. 73). Dass sie sämtliche Wertsachen unter Verwendung gefälschter Ausweise in einem Bankschliessfach verwahrte, womit sie für den Fall einer Verhaftung riskiert hätte, den Zugriff zu ihren Wertsachen zu verlieren, ist realitätsfern. Weiter belegt der Vergleich des Besuchsjournals der Bankschliessfächer mit den Mobilfunkstandort- daten D's.________, dass dieser am 13., 15. und 18. Dezember 2007 anwesend war, als der Beschuldigte die Bankschliessfächer aufsuchte (pag. 1010 und pag. 1324; pag. 1011 und pag. 1322; pag. 1012 und pag. 1322). Somit trifft auch die Behauptung nicht zu, wonach der Beschuldigte meist alleine die Schliessfächer aufgesucht hat und ein paar Mal von BH.________ begleitet worden sei. Das vorstehende Beweisergebnis (E. 7 oben) verbunden mit der Tatsache, dass der Beschuldigte die Bankschliessfächer zumindest vereinzelt zusammen mit D.________ aufgesucht hat, lässt keine Zweifel daran, dass die Schliessfächer der Aufbewahrung von Deliktsgut dienten. Somit ist auch Ziff. I.3.1 der Anklageschrift erstellt. III. Rechtliche Würdigung 9. Diebstahl, mehrfach gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen gemäss Ziffern I.1.1.1 – I.1.1.19 und I.2.1. AKS 9.1 Allgemeines Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und sub- jektiven Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie zur Gewerbs- und Bandenmäs- sigkeit i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB verwiesen werden (Ziff. II.4.1. des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1834 ff.). 9.2 Subsumtion Subsumierend ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte zwischen dem 1. Dezember 2006 und 15. Februar 2007 in 17 Liegen- 28 schaften eingebrochen ist bzw. dies teilweise versuchte. Gelang ihm der Ein- stieg, entwendete er zahlreiche Gegenstände und Bargeld, an denen er keine Berechtigung und kein Eigentum hatte. Der in diesem Zeitraum erbeutete Ge- samtdeliktsbetrag beläuft sich auf CHF 230'692.45. Zudem ist aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche weiter erstellt, dass der Beschuldigte zwischen dem 29. Oktober und 28. November 2019 in 18 Liegenschaften eingebrochen ist resp. dies teilweise versuchte. Der entsprechende Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 94'909.85. Durch das konsequente Vorgehen kann denn auch ein vorsätz- liches Handeln nicht bezweifelt werden. Demnach hat er sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatbestandselemente von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Es steht ausser Frage, dass der Beschuldigte in beiden Phasen – 2006/2007 und 2019 – gewerbsmässig gehandelt hat. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1837 f.). Ebenso auf die Ausführungen was die zwei Deliktsphasen und somit eine mehrfach gewerbsmässige Begehung anbelangt. Innerhalb der ersten Phase kam es zwar auch noch zu einem zeitlichen Unterbruch von gut zwei Monaten (November / Dezember 2006 bis Februar 2007). Hier geht die Kammer wie die Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten aber von einer gewerbsmässigen Begehung über die gesamte Deliktsdauer hinweg aus. Den Ausführungen der Vorinstanz zur Bandenmässigkeit kann ebenfalls gefolgt werden (Ziff. II.4.1. des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1840). Auch wenn die genaue Aufgabenteilung zwischen dem Beschuldigten und D.________ nicht ab- schliessend geklärt werden konnte, ist angesichts der Anzahl der Delikte, die sie gemeinsam begangen haben, der bestehenden engen Verbindung zwischen ihnen, dem gemeinsamen Logieren in BJ.________ und dem Umstand, dass beide in die Schweiz einreisten, um hier deliktisch tätig zu werden, klar, dass die Rollenvertei- lung bei gemeinsamen Delikten identisch war. Beide profitierten auch in materieller Hinsicht vom Gelingen der einzelnen Einbrüche und konnten demnach ihren Vorteil aus dem gemeinsamen Vorgehen ziehen. Ohne dieses Zusammenspiel hätten die Einbrüche im Februar 2007 nicht funktioniert. Eine solche Teambildung erhöht die Schlagkraft der Gruppe und stärkt den Einzelnen in physischer und psychischer Hinsicht. Die Verhaftung D's.________ am 15. Februar 2007 in Kriens hat die De- liktsserie gestoppt. Die Voraussetzungen für eine Bande sind klar zu bejahen (vgl. zum Ganzen auch Urteilsmotivs i.S. D.________; pag. 1570). Der Beschuldigte ist somit wegen 13 Einbruchsdiebstählen (Ziff. 1.1.1 + 1.1.2, Ziff. 1.1.6 - 1.1.8, Ziff. 1.1.10 + 1.1.11, Ziff. 1.1.13 + 1.1.14, Ziff. 1.1.16 - 1.1.19 in der AKS) und vier Einbruchsversuchen (Ziff. 1.1.3, Ziff. 1.1.9, Ziff. 1.1.12, Ziff. 1.1.15 in der AKS) in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen, im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 - 3 StGB, in Zollikofen, Ittigen und anderen Gemeinden in der Schweiz, schuldig zu sprechen. Dies in Ergänzung zu den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen 13 Ein- bruchsdiebstählen (Ziff. 1.2.3 - 1.2.9, Ziff. 1.2.11 - 1.2.13, Ziff. 1.2.15 - 1.2.17 + Ziff. 1.2.19 in der AKS) und fünf Einbruchsversuchen (Ziff. 1.2.1 + 1.2.2, 1.2.10, Ziff. 1.2.14, Ziff. 1.2.18 in der AKS), gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 29. Ok- tober 2019 bis am 28. November 2019 sowie mehrfacher Sachbeschädigung und 29 mehrfachem Hausfriedensbruch, dadurch dass er unrechtmässig in Einfamilien- häuser und Wohnung eindrang und dabei entsprechenden Sachschaden verur- sachte. Der Gesamtdeliktsbetrag für beide Diebstahlsserien beläuft sich CHF 325'602.30.7 10. Urkundenfälschung gemäss Ziff. I.3 AKS 10.1 Allgemeines Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum objektiven und sub- jektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie auf Art. 110 Abs. 4 StGB ver- wiesen werden (Ziff. III.4 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1853 ff.). 10.2 Subsumtion Der Subsumtion der Vorinstanz kann gefolgt werden, wonach sich der Beschuldigte bei der Miete der beiden Schliessfächer bei der BG.____-bank mit dem sloweni- schen Reisepass, lautend auf AT.________, geboren am … Oktober 1966, von Slowenien, auswies und mit diesem Namen jeweils auch die entsprechenden Do- kumente unterzeichnete. Er wusste, dass es sich bei diesem Ausweispapier um ei- ne Fälschung bzw. Verfälschung handelte. Mit der Verwendung täuschte er die BG.____-bank über seine wahre Identität. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung zudem dargelegt, war der einzige Grund für die Miete das Errichten eines sicheren Drittortes, wo er einerseits nach wie vor direkten Zugriff auf die durch die Einbrüche erbeuteten Gegenstände hatte, diese andererseits aber sicher verstecken konnte, damit sie bei einer allfälligen Verhaftung nicht entdeckt und beschlagnahmt werden konnten. Dadurch erzielte er für sich einen unrechtmässigen Vorteil. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine er- sichtlich. Demnach ist der Beschuldigte wegen Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, begangen am 4. Dezember 2006 in Bern, durch Verwenden eines ge- fälschten slowenischen Reisepasses, lautend auf AT.________, geboren am … Oktober 1966, von Slowenien, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 11. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttre- ten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor- men ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich um- fassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht ge- genüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur ent- weder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Hand- 30 lungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; BGE 126 IV 5 E. 2c). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Be- ziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKE- MEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 17). Der Beschuldigte beging die Delikte einerseits vor (2006/2007) und andererseits nach (2019) Inkrafttreten des StGB in der Fassung vom 1. Januar 2018. Die Beur- teilung erfolgt aber erst nachher. Für die Delikte, welche im Jahr 2019 begangen wurden, ist das in diesem Zeitpunkt geltende neue Recht anzuwenden. Dies gilt für Diebstahl, gewerbsmässig begangen, Sachbeschädigung, mehrfach begangen und Hausfriedensbruch, mehrfach begangen. Für die restlichen Delikte ist die Frage zu beantworten, welches Recht zu einer mil- deren Strafe führt. In Bezug auf Diebstahl, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen, sowie Urkundenfälschung hat der Vergleich zwischen dem aktuellen StGB und dem StGB aus dem Jahr 2006 betreffend Urkundenfälschung und demjenigen aus dem Jahr 2007 – da von einem «Dauerdelikt betreffend qualifizier- tem Diebstahl auszugehen ist – zu erfolgen. Zwischenzeitlich in Kraft gesetztes und mittlerweile revidiertes «Zwischenrecht» kann nicht zur Anwendung gelangen und ist deshalb nicht in den Vergleich miteinzubeziehen (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, 4. Auflage, Art. 2 N 29 mit Hinweisen). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1856 ff.; einschliesslich Fazit in Ziff. IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1870). Da der Beschuldigte zu einer Freiheitstrafe zu verurteilen sein wird (vgl. nachstehende Ausführungen in E. 13.1 unten) und die am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bestimmungen des StGB keine mildere Bestrafung zur Folge hätten, sind der gewerbs- und teilweise bandenmässige Diebstahl in den Jahren 2006/2007 sowie die Urkundenfälschung nach altem Recht zu beurteilen. 12. Allgemeines Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu un- terscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfol- ges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg- gründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Straf- 31 verfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu be- gründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Dabei sieht das Gesetz verschiedene Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rah- mens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Ge- samtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 13. Im konkreten Fall 13.1 Strafart und Strafrahmen Es ist vorwegzunehmen, dass die Kammer aus spezialpräventiven Gesichtspunk- ten in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB bzw. aStGB für alle Schuldsprüche Freiheitsstrafen – auch kurze – als zweckmässig erachtet. Der Beschuldigte ist in der Schweiz (pag. 1928) sowie in Deutschland (pag. 1440 ff.) mehrfach einschlägig vorbestraft. Der Vollzug mehrmonatiger Freiheitsstrafen in den letzten 20 Jahren hat auf ihn offensichtlich keinen Eindruck gemacht (pag. 1427 f.). Er ist Kriminaltou- rist und verfügt über keine finanziellen Reserven. Entsprechend sind die Strafarten für alle Delikte gleichartig und das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB gelangt zur Anwendung. Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereit- schaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (BSK StGB- ACKERMANN, 4. Auflage, Art. 49 N 32). Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst. Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 32 E. 4.4.2). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, so das Bundesgericht wei- ter, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte ge- werbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die schwerste Straftat ist vorliegend aufgrund des Deliktsbetrags die gewerbsmässig und teilwei- se bandenmässig begangene Diebstahlsserie 2006/2007, die mit einer Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren sanktioniert werden kann (Art. 139 Ziff. 3 aStGB). In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB an- gemessen zu erhöhen. Trotz Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilde- rungsgründen (Asperation; Versuch) sind keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). 13.2 Einsatzstrafe für schwerstes Delikt – Diebstahl, gewerbs- und teilweise ban- denmässig begangen im Dezember 2006 bis zum 15. Februar 2007 13.2.1 Objektive Tatschwere Es gilt das Doppelverwertungsverbot zu beachten, wonach die Qualifikationsgrün- de des Besonderen Teils, die zu einem veränderten Strafrahmen führen, nicht ein zweites Mal als Strafänderungsgründe berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt würde. Mehrere Straf- schärfungsgründe führen aber zu qualifizierter Erhöhung der Strafe innerhalb des erweiterten Strafrahmens. Der Tatbestand des Diebstahls schützt das Rechtsgut des Vermögens bzw. der Verfügungsmacht des Berechtigten über eine Sache (BSK StGB-NIGGLI/RIEDO, 4. Auflage, Art. 139 N 11). Massgeblich für die Beurteilung der Intensität der Rechtsgutverletzung ist primär der Deliktsbetrag. Dieser beläuft sich vorliegend auf total CHF 230'692.45, was nicht unerheblich ist. Die Vorgehensweise, die Wohnungen und Häuser zeitweise Abwesender nach Wertsachen zu durchsuchen und diese zu stehlen, zeugt von einer gewissen Un- verfrorenheit. Die vorliegende Deliktsserie umfasste 17 Tathandlungen, für die der Beschuldigte geeignetes Werkzeug beschafft und verwendet hatte. Hinzu kommen die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit und der Bandenmässigkeit. Der Beschuldigte ist einzig und alleine zur Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz eingereist, hat grossen zeitlichen Aufwand zum Aufsuchen geeigneter Ziele betrieben und innert kurzer Zeit eine Vielzahl solcher Tathandlungen teilweise zusammen mit D.________ begangen. Dass der Beschuldigte, wie von der Vertei- digung geltend gemacht (pag. 1954), darauf bedacht war, den Haus- bzw. Woh- 33 nungsbesitzern nicht zu begegnen, kann nicht ins Gewicht fallen. Einerseits grün- dete dies lediglich auf der Absicht, nicht erwischt zu werden. Andererseits war es für die Einbruchsopfer – insbesondere diejenigen, die ihn beim Nachhausekommen überraschten – nicht klar, dass er eine Konfrontation mit ihnen scheute und statt- dessen die Flucht ergreifen würde. Diese Vorgehensweise zeugt von einer signifi- kanten kriminellen Energie. Innerhalb des grossen Strafrahmens wiegt die objektive Tatschwere gerade noch leicht. 13.2.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Interes- sen, was beides delikts- und qualifikationsimmanent ist. Er befand sich in keinerlei Notlage. Seine wiederholte Darstellung der Taten als «Beschaffungskriminalität» wegen Pechsträhnen beim Glückspiel (z.B. pag. 1226.9, Z. 305 ff.) ist eine blosse Schutzbehauptung. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, auf ehrliche Art und Weise Geld zu verdienen. Die subjektive Tatschwere wirkt sich neutral aus und es bleibt insgesamt bei einem gerade noch leichten Tatverschulden. 13.2.3 Fazit Bei Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint der Kammer eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 13.3 Asperation – Diebstahl, gewerbsmässig begangen vom 29. Oktober 2019 bis zum 28. Oktober 2019 13.3.1 Objektive Tatschwere Der Deliktsbetrag beläuft sich auf total CHF 94'909.85, was ebenfalls nicht uner- heblich, aber signifikant weniger ist als bei den übrigen Vorwürfen. Weiter erfüllte der Beschuldigte das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit. Im Übrigen kann auf die vorausgegangenen Erwägungen verwiesen werden (E. 13.2.1 oben). Innerhalb des (noch weiteren) Strafrahmens von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist von einer leichten objektiven Tatschwere auszugehen. 13.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und aus rein pekuniären Beweggründen, was sich neutral auswirkt. Die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Somit wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und es bleibt beim leichten Tatverschulden. 13.3.3 Asperation und Fazit Angemessen wäre eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Davon werden zwei Drittel, bzw. 10 Monate, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Frei- heitsstrafe von 40 Monaten. 34 13.4 Asperation – Sachbeschädigung, mehrfach begangen vom 29. Oktober 2019 bis zum 28. Oktober 2019 Innerhalb der 18 Tathandlungen ist eine angemessene Strafe für die schwerste Tat zu bestimmen; diese ist anhand der weiteren Taten zu erhöhen. Der Beschuldigte ging jedoch bei sämtlichen Taten vergleichbar vor, weshalb die nachstehenden Ausführungen grundsätzlich für jede einzeln begangene Sachbeschädigung gelten, sofern sich nicht eine getrennte Betrachtung aufdrängt. Art. 144 StGB schützt ebenfalls das Vermögen. Mit einem Deliktsbetrag von CHF 6'000.00 stellt die Sachbeschädigung in Port zum Nachteil von AF.________ (Ziff. 2.7 AKS) die schwerste Tat dar. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsan- wälte (VBRS-Richtlinien; Stand: 1. Januar 2021) sehen auf S. 47 als Referenz bei einem Täter, der den Lack eines fremden Personenwagens zerkratzt und einen Schaden von knapp über CHF 300.00 verursacht, eine Strafe von 15 Strafeinheiten vor. In casu verursachte der Beschuldigte einen weitaus höheren Schaden. Die Sach- beschädigung ging mit dem Diebstahl als gleichsam notwendige Begleiterschei- nungen einher und beschränkte sich auf das für den Einbruch Notwendige. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent und neutral ist. Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist mit Blick auf den Strafrah- men als leicht einzustufen. Daher wäre für die schwerste Sachbeschädigung eine Strafe von 20 Strafeinheiten bzw. 20 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. Die 17 übrigen Sachbeschädigungen sind betreffend die Vorgehensweise vergleichbar und die Deliktsbeträge halten sich in einem ähnlichen Rahmen. Bei einer gedankli- chen Asperation dieser weiteren Sachbeschädigungen mit Deliktsbeträgen von to- tal CHF 32'068.00 gelangt die Kammer zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 240 Tagen bzw. 8 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Sachbeschädigungen mit den einzelnen Tathandlungen des gewerbsmässigen Diebstahls ist praxisgemäss eine Asperation im Umfang von ½, ausmachend 4 Monate Freiheitsstrafe, angezeigt. Im Sinne ei- nes Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten. 13.5 Asperation – Hausfriedensbruch, mehrfach begangen vom 29. Oktober 2019 bis zum 28. Oktober 2019 Auch bei den Hausfriedensbrüchen sind die Einzelfälle massgebend. Der Beschul- digte ging jedoch bei allen Hausfriedensbrüchen vergleichbar vor, weshalb die nachfolgende Beurteilung für jeden einzelnen Hausfriedensbruch gilt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 186 StGB ist das Hausrecht, mithin das Recht, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen und selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf (BSK StGB- DELNON/RÜDY, 4. Auflage, Art. 186 N 5). Je intensiver in dieses Recht eingegriffen wird, desto stärker ist die Verletzung des Rechtsguts einzuschätzen und umso höher hat die Strafe auszufallen. Die VBRS-Richtlinien sehen als Referenz für ei- nen Vermieter, der sich oder anderen ohne Einwilligung des Betroffenen Zugang verschafft, eine Strafe von 5 Strafeinheiten vor (S. 49). 35 Der Beschuldigte drang unbefugt und heimlich in insgesamt 18 Wohnungen bzw. Häuser ein. Die einzelnen Taten weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf, weshalb sich keine einzelne Tat als die schwerste ermitteln lässt. Auch die Haus- friedensbrüche waren eine notwendige Begleiterscheinung des gewerbsmässigen Diebstahls. Die heimliche Invasion des geschützten Zuhauses bedeutet für die Be- troffenen regelmässig einen nicht zu vernachlässigenden Eingriff in das Sicher- heitsgefühl. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was deliktsimmanent ist. Mit Blick auf den Strafrahmen ist für eine einzelne Tathandlung noch von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In Anlehnung an die VBRS-Richtlinien (S. 49) erscheinen für einen einzelnen Hausfriedensbruch nach dem vorliegenden Tatmus- ter 5 Strafeinheiten bzw. 5 Tage Freiheitsstrafe angemessen. Bei einer gedankli- chen Asperation der weiteren 17 Hausfriedensbrüche gelangt die Kammer zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 60 Tagen bzw. 2 Monaten. Aufgrund des engen Zusammenhangs der Hausfriedensbrüche mit den einzelnen Tathandlungen des gewerbsmässigen Diebstahls ist praxisgemäss eine Asperation im Umfang von ½, ausmachend 1 Monat Freiheitsstrafe, angezeigt. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten. 13.6 Asperation – Urkundenfälschung, begangen am 4. Dezember 2006 Die VBRS-Richtlinien sehen auf S. 50 eine Referenzstrafe von 30 Strafeinheiten vor. Verglichen mit dem Referenzsachverhalt wiegt das Tatverschulden vorliegend schwerer. Das Mieten zweier Bankschliessfächer mit Hilfe eines gefälschten Aus- weises zur Ablage von Deliktsgut stellt einen nicht unbedeutenden unrechtmässi- gen Vorteil dar. Dabei handelte der Beschuldigte planmässig und berechnend, was eine gewisse kriminelle Energie offenbart. Er handelte direktvorsätzlich, was delikt- simmanent ist, und die Tat war vermeidbar. Daher erscheint eine Freiheitsstrafe von 45 Tagen angemessen. Diese werden im Umfang von zwei Dritteln, also 30 Tage bzw. 1 Monat, asperiert. Im Sinne eines Zwischenresultats ergibt sich eine Freiheitsstrafe von 46 Monaten. 13.7 Täterkomponenten 13.7.1 Vorleben, Vorstrafen und persönliche Verhältnisse Vorab kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse anbelangt (Ziff. IV.4 des erstin- stanzlichen Urteilsmotivs; pag. 1863 f.). Der Beschuldigte weist gemäss dem schweizerischen Strafregister und dem deut- schen Zentralregister zahlreiche, teils einschlägige Vorstrafen auf (pag. 1437 ff.; pag. 1928). Im deutschen Zentralregister finden sich zwischen dem 5. April 1993 und dem 10. Juli 2013 8 Eintragungen. Im Zusammenhang mit diesen Eintragungen stellt sich die Frage, ob sie im Hinblick auf Art. 369 Abs. 7 StGB noch als Vorstrafen berücksichtigt werden dürfen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss sich im obe- rinstanzlichen Parteivortrag (pag. 1957) der vorinstanzlichen Auffassung an, wo- nach für die Berücksichtigung von ausländischen Strafregistereinträgen die jeweili- gen ausländischen Entfernungsfristen massgebend seien (pag. 1865). 36 Das Bundesgericht führt in BGE 135 IV 87 E. 2.4 aus, dass nach Ablauf der Entfer- nungsfrist gemäss Art. 369 StGB die Rehabilitierungs- bzw. Resozialisierungsinter- essen der verurteilten Person stärker zu gewichten sind als die öffentlichen Infor- mations- und Strafbedürfnisse. In den Urteilen 1B_88/2015 vom 7. April 2015 E. 2.2.1 und 6B_1280/2015 vom 1. Juni 2016 E. 2.3.2 weist das Bundesgericht darauf hin, dass Vorstrafen in ausländischen Strafregisterauszügen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, wenn die für das schweizerische Strafregister mass- gebliche Entfernungsfrist abgelaufen ist und das ausländische Recht längere Fris- ten vorsieht. Nach den Entfernungsfristen von Art. 369 StGB dürfen die folgenden Urteile aus dem deutschen Zentralregister noch berücksichtigt werden: - Eintrag Nr. 7 (pag. 1441 f.): Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1999 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men- ge und Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 3 Fällen; 8 Jahre Freiheitsstrafe; - Eintrag Nr. 8 (pag. 1442 f.): Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2013 wegen Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Woh- nungseinbruchdiebstahl in 7 tatmehrheitlichen Fällen, versuchter Wohnungs- einbruchdiebstahl, Computerbetrug; 5 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe. Gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 2006 wurde der Beschuldigte wegen gewerbsmässigem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädi- gung und mehrfachem Hausfriedensbruch, sowie Vergehen gegen das Bundesge- setz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, begangen im der Zeit vom 18. - 20. Januar 2005, zu einer Zuchthausstrafe von 22 Monaten sowie Landes- verweisung von 10 Jahren verurteilt. Es bestehen somit mehrere einschlägige Vorstrafen. Der Beschuldigte beging zahl- reiche der vorliegenden Delikte – Deliktsserie Ende 2006 anfangs 2007 – noch im selben bzw. im darauffolgenden Jahr, mithin wenige Monate nach der Verurteilung in Zürich und nach Verbüssung der entsprechenden Strafe. Er zeigte sich von meh- reren Verurteilungen zu mehrjährigen Freiheitsstrafen vollkommen unbeeindruckt, erleichterte sich mit Hilfe von gefälschten Ausweisschriften sein Fortkommen und delinquierte unbeirrt weiter. Nach Verbüssung der verhängten Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 3 Monaten gemäss dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 10. Juli 2013 vergingen erneut nur wenige Monate, bevor der Beschuldigte die zweite vor- liegende Deliktsserie verübte. Er muss als «Gewohnheitsverbrecher», wie die Vor- instanz korrekt feststellte, angesehen werden. Die einschlägigen Vorstrafen zeugen von einem hohen Mass an Unbelehrbarkeit und Unverfrorenheit, was sich deutlich zu seinen Ungunsten auswirken muss. Das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar 1999 ist hingegen nicht einschlägig, liegt bereits lange zurück und hat daher weniger entscheidende Auswirkungen. 13.7.2 Verhalten seit der Tat und im Strafverfahren Gemäss dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg bekundete der Beschuldigte Mühe, sich in den Arbeitsalltag im Justizvollzug einzugliedern, und 37 seine Zellenordnung lässt zu wünschen übrig. Er verhielt sich ansonsten jedoch freundlich und unauffällig (pag. 1923 f.; vgl. auch pag. 1946, Z. 17 ff.). Auch gegenüber den Strafbehörden verhielt sich der Beschuldigte korrekt, was in- des erwartet werden darf und zu keiner Strafreduktion führt. Der Beschuldigte zeigte sich nicht reuig. Eine Einsicht in das Unrecht seiner Taten ist nicht erkennbar. Er legte auch kein Geständnis ab. Er verweigerte über weite Strecken des Verfahrens die Aussage und gestand nur Vorwürfe ein, die sich oh- nehin nicht mehr bestreiten liessen. Sein Verhalten während des Strafverfahrens ist somit neutral. 13.7.3 Strafempfindlichkeit Zu prüfen bleibt eine allfällige erhöhte Strafempfindlichkeit. Die schuldangemesse- ne Strafe kann grundsätzlich je nach dem Grad der Strafempfindlichkeit des Täters verschieden sein, da bei gleicher Schuld die Strafe nicht gleich hoch, sondern gleich schwer bemessen sein muss (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Auflage, Art. 47 N 150 mit Hinweisen). Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesge- richts lässt sich eine erhöhte Strafempfindlichkeit jedoch nur bei aussergewöhnli- chen Umständen bejahen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 mit Hinweisen). Insbesondere der Vollzug einer Frei- heitsstrafe ist für jeden Beschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden. Der Beschuldigte litt an einer vergrösserten Aorta und musste sich im Januar 2021 einem chirurgischen Eingriff am Herzen – einem Aortenbogenersatz – unterziehen (pag. 1722, Z. 27 f.; pag. 1892; pag. 1934). Die Operation verlief gut. Er muss je- doch seither Blutverdünner, Betablocker, Blutdrucksenker, Medikamente gegen er- höhtes Cholesterin, Magenschutzmittel und Medikamente wegen seiner Nieren und der Blase einnehmen (pag. 1945, Z. 27 ff.). Der Beschuldigte befindet sich weiter in Behandlung wegen Gallenblasensteinen (pag. 1933 ff.; pag. 1945, Z. 38 ff.;). Dies- bezüglich steht ein weiterer, präventiver Eingriff bevor. Damit soll einem notfall- mässigen Eingriff zuvorgekommen werden, der aufgrund der zahlreichen Medika- mente, die der Beschuldigte zurzeit einnehmen muss, lebensbedrohlich werden könnte (pag. 1935 f.; pag. 1945, Z. 39 ff.). Er leidet ständig unter Schmerzen im Brustkorb, die sich sporadisch und besonders im Winter verschlimmern (pag. 1945, Z. 20 ff.). Seine gesundheitlichen Probleme wirken sich gemäss eigenen Angaben negativ auf seine Arbeit aus und schränken seine Möglichkeiten ein (pag. 1946, Z. 30 ff.). Zudem besteht ständig das Risiko eines Herz- oder Hirnschlags und Al- kohol sowie Drogen seien in Zukunft tabu (pag. 1958). Das im Führungsbericht er- wähnte Diabetes verursacht hingegen gemäss dem Beschuldigten keine Be- schwerden (pag. 1946, Z. 20 ff.). Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Parteivortrag geltend, die Herzope- ration im Januar 2021 habe nicht zu einer Heilung geführt, vielmehr müsse der Be- schuldigte sein Leben den Leiden entsprechend anpassen. Er werde lebensläng- lich Medikamente einnehmen sowie Einschränkungen hinnehmen müssen. Nach- operationen seien jederzeit möglich und teilweise schon geplant. Aufgrund der Ein- schränkungen bei der Arbeit müsste ausserhalb des Strafvollzuges von Invalidität ausgegangen werden. Die Leiden würden sich auf den Gefängnisalltag auswirken, 38 nicht zuletzt, da der Beschuldigte einen erheblichen Teil seines Einkommens für ärztliche Konsultationen verwenden müsse. Da der Strafvollzug ihn somit härter treffe, als einen «Durchschnittshäftling», sei die Strafe entsprechend zu mindern. Insgesamt seien die Täterkomponenten daher neutral, oder allerhöchstens leicht straferhöhend (zum Ganzen pag. 1954 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft wandte dagegen ein, gemäss dem Bundesgericht komme eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidempfindlichkeit geboten seien, wie etwa bei Ge- hirnverletzten, Schwerkranken oder Taubstummen; eine erhöhte Strafempfindlich- keit wegen Herzproblemen sei hingegen in der Rechtsprechung verneint worden (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 E. 4.5.; MATHYS, Leitfaden Strafzumes- sung, N 356). Der Allgemeinzustand des Beschuldigten sei gemäss dem Führungsbericht als gut einzuschätzen. Der Beschuldigte habe sogar mehrere Kilo zugenommen, er thematisiere somit seinen Gesundheitszustand, ohne ihn selbst ernst zu nehmen. Auch gemäss dem Bericht des Inselspitals vom 3. November 2021 habe er sich besser erholt, als er es darstelle; er «fühle sich wieder leistungs- fähig». Dass die Operation zur Entfernung der Gallensteine zu erhöhter Strafemp- findlichkeit führe, sei unwahrscheinlich (zum Ganzen pag. 1957 f.). Für die Kammer begründet der Gesundheitszustand des Beschuldigten keine er- höhte Strafempfindlichkeit. Einerseits haben seine Leiden keinerlei Bezug zum Strafvollzug. Dass er kostenpflichtige medizinische Behandlungen auf sich nehmen muss, unter Schmerzen leidet und in seinen Arbeitsmöglichkeiten eingeschränkt ist, würde ihn ausserhalb des Strafvollzugs in gleichem Masse treffen wie inner- halb. Gemäss seinen eigenen Angaben befand sich der Beschuldigte schon in sei- ner Heimat in medizinischer Behandlung (pag. 31). Andererseits erreichen die Ein- schränkungen kein aussergewöhnliches Ausmass. Gesundheitliche Probleme, wie diejenigen des Beschuldigten, sind im Justizvollzug weitverbreitet und die medizini- sche Versorgung ist ohne weiteres gewährleistet (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_572/2010 E. 4.5). Der Beschuldigte unternimmt auch nicht sehr viel um seinen Gesundheitszustand wie es scheint allenfalls noch zu verbessern. Auf tägli- che Spaziergänge im Winter verzichtet er, weil es ihm zu kalt ist. Er bewegt sich und ist mehr oder weniger ziemlich fit (pag. 1947, Z. 23 f.; pag. 1923 f.). Die Strafempfindlichkeit ist daher als durchschnittlich einzustufen. 13.7.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die Täterkomponenten fallen somit aufgrund der 3 teilweise einschlägigen Vorstra- fen und der durchschnittlichen Strafempfindlichkeit deutlich zu Ungunsten des Be- schuldigten aus. Angemessen erscheint eine Straferhöhung um 10 Monate. Es er- gibt sich eine Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Prüfung der Frage eines bedingten Vollzugs erübrigt sich. 13.8 Anrechnung Untersuchungshaft Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 284 Tagen sind in vol- lem Umfang auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Es ist weiter fest- zustellen, dass die Strafe am 8. September 2020 vorzeitig angetreten worden ist. 39 V. Zivilpunkt Die Verteidigung beantragte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Ab- weisung der Zivilklage, da hinsichtlich Ziff. I.1.1.16 AKS ein Freispruch zu erfolge habe. Weil der erstinstanzliche Schuldspruch bestätigt wird und die Verteidigung ih- re Anträge im Zivilpunkt nicht weiter begründet hat, kann vollumfänglich auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Ziff. V. des erstinstanzli- chen Urteilsmotivs; pag. 1875 f.). Der Beschuldigte wird zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 21'000.00 an die C.________ AG verurteilt. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Kostenverlegung der Vorinstanz zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird zu den auf die Schuld- sprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'986.50 verur- teilt. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'218.75 trägt der Kanton Bern. In oberer Instanz dringt der Beschuldigte mit seinen Anträgen nicht durch. Die ge- ringfügige Reduktion des Strafmasses rechtfertigt keine Kostenausscheidung (Art. 428 Abs. 2 Bst. b StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 4'000.00 bestimmt und vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 15. Entschädigungen Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz, was die Entschädi- gung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren anbelangt, an. Vom in der Honorarnote ausgewiesenen Zeitaufwand (pag. 1754 ff.) werden 2 Stunden für die effektive Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgezogen (pag. 1878), sodass ein zu vergütender Zeitaufwand von total 79.5 Stunden resultiert. Für die Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen. Der Beschuldigte ist für die amtli- che Entschädigung im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche im Umfang von neun Zehnteln rück- und nachzahlungspflichtig. In oberer Instanz macht Rechtsanwalt B.________ einen Gesamtaufwand von 27.25 Stunden geltend (pag. 1970 f.). Die Positionen Berufungsverhandlung und Urteilseröffnung werden entsprechend der effektiven Dauer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung und der telefonischen Mitteilung des Urteils um 1.25 Stunden gekürzt. Der Zeitaufwand von 2 Stunden für Abschlussarbeiten wird praxisgemäss um eine 1 Stunde gekürzt. Somit resultiert ein zu vergütender Zeitaufwand von 25 Stunden. Für die Berechnung wird auf das Urteilsdispositiv hiernach verwiesen. 40 Der Beschuldigte ist für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren zu vollumfänglicher Rückzahlung verpflichtet. Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberin- stanzliche Verfahren wurde verzichtet (pag. 1971). VII. Verfügungen 16. Einziehung und Verwertung des Mobiltelefons Der Beschuldigte liess an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragen, dass ihm das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 5 herauszuge- ben sei. Zur Begründung wurde angeführt, es handle sich um sein privates Mobilte- lefon mit eingespeicherten Kontakten, das nicht mehr als Beweismittel benötigt werde (pag. 1955). Das Mobiltelefon wurde durch die Kantonspolizei ausgewertet und es konnten Da- ten sowie Fotos ausgelesen werden, die mit Einbruchdiebstählen in Zusammen- hang stehen (pag. 93; pag. 685 f.; pag. 709 f.). Es besteht ein Deliktskonnex und das Mobiltelefon ist in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Da der Beschuldigte über keine finanziellen Mittel verfügt und nach Vollzug der Freiheits- strafe die Schweiz wird verlassen müssen, ist die Begleichung der ihm auferlegten Verfahrenskosten gefährdet. In Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO wird das be- schlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Note 5 (Ass.-Nr. 2 HS Ferienwoh- nung) verwertet und ein allfälliger Erlös wird mit den durch den Beschuldigten zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet. 17. Weitere Verfügungen Der Beschuldigte geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. Die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbei- tung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 41 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. Novem- ber 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf: 1.1. des Diebstahls, angeblich gewerbsmässig begangen, namentlich wie folgt: 1.1.1. zwischen dem 15. und 16. Dezember 2006 in Ittigen zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'090.00 (Ziff. 1.1.4 AKS); 1.1.2. zwischen dem 15. und 16. Dezember 2006 in Ittigen zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 22'740.00 (Ziff. 1.1.5 AKS); 1.1.3. am 10. November 2019 in Biberist zum Nachteil von G.________ (Ver- such; Ziff. 1.2.4 AKS); 1.2. der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 10. November 2019 in Biberist zum Nachteil von G.________ im Schadensbetrag von CHF 3'100.00 (Ziff. 2.4 AKS); 1.3. des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10. November 2019 in Biberist zum Nachteil von G.________ (Ziff. 2.4 AKS); 1.4. der Urkundenfälschung, angeblich begangen am 29 November 2019 in Uttigen durch Verwenden einer gefälschten kroatischen Identitätskarte (Ziff. 3.2 AKS); 2. A.________ schuldig erklärt wurde: 2.1. des Diebstahls, gewerbsmässig begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Oftringen und weiteren Orten in der Schweiz im Deliktsbetrag von total CHF 94'909.85, namentlich wie folgt: 2.1.1. am 29. Oktober 2019 in Oftringen zum Nachteil von AA.________ (Ver- such; Ziff. 1.2.1 AKS); 2.1.2. am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zum Nachteil von AB.________ (Versuch; Ziff. 1.2.2 AKS); 2.1.3. am 09. November 2019 in Lenzburg zum Nachteil von AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'530.00 (Ziff. 1.2.3 AKS); 42 2.1.4. am 11. November 2019 in Feldbrunnen zum Nachteil von AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 9'765.00 (Ziff. 1.2.5 AKS); 2.1.5. am 13. November 2019 in Lyss zum Nachteil von AE.________ im De- liktsbetrag von CHF 10'829.00 (Ziff. 1.2.6 AKS); 2.1.6. am 15. November 2019 in Port zum Nachteil von AF.________ im De- liktsbetrag von CHF 5'888.85 (Ziff. 1.2.7 AKS); 2.1.7. zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zum Nachteil von AG.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'308.00 (Ziff. 1.2.8 AKS); 2.1.8. zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AH.________ im Deliktsbetrag von CHF 3'070.00 (Ziff. 1.2.9 AKS); 2.1.9. zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AI.________ (Versuch; Ziff. 1.2.10 AKS); 2.1.10. am 20. November 2019 in Zollikofen zum Nachteil von AJ.________ im Deliktsbetrag von CHF 7'379.00 (Ziff. 1.2.11 AKS); 2.1.11. am 21. November 2019 in Ittigen zum Nachteil von AK.________ im De- liktsbetrag von CHF 12'257.00 (Ziff. 1.2.12 AKS); 2.1.12. am 21. November 2019 in Bolligen zum Nachteil von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'920.00 (Ziff. 1.2.13 AKS); 2.1.13. am 22. November 2019 in Bellach zum Nachteil von AM.________ (Ver- such; Ziff. 1.2.14 AKS); 2.1.14. am 26. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 730.00 (Ziff. 1.2.15 AKS); 2.1.15. zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zum Nachteil von AO.________ im Deliktsbetrag von CHF 2'441.00 (Ziff. 1.2.16 AKS); 2.1.16. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AP.________ im De- liktsbetrag von CHF 17'230.00 (Ziff. 1.2.17 AKS); 2.1.17. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AQ.________ (Ver- such; Ziff. 1.2.18 AKS); 2.1.18. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AR.________ im De- liktsbetrag von CHF 2'562.00 (Ziff. 1.2.19 AKS); 2.2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Oftringen und weiteren Orten in der Schweiz im Gesamtsachschadensbetrag von CHF 38'068.00, namentlich wie folgt: 43 2.2.1. am 29. Oktober 2019 in Oftringen zum Nachteil von AA.________ im Schadensbetrag von CHF 2'000.00 (Ziff. 2.1 AKS); 2.2.2. am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zum Nachteil von AB.________ im Schadensbetrag von CHF 5'000.00 (Ziff. 2.2 AKS); 2.2.3. am 9. November 2019 in Lenzburg zum Nachteil von AC.________ im Schadensbetrag von CHF 2'500.00 (Ziff. 2.3 AKS); 2.2.4. am 11. November 2019 in Feldbrunnen zum Nachteil von AD.________ im Schadensbetrag von CHF 1'838.00 (Ziff. 2.5 AKS); 2.2.5. am 13. November 2019 in Lyss zum Nachteil von AE.________ im Schadensbetrag von CHF 2'730.00 (Ziff. 2.6 AKS); 2.2.6. am 15. November 2019 in Port zum Nachteil von AF.________ im Scha- densbetrag von CHF 6'000.00 (Ziff. 2.7 AKS); 2.2.7. zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zum Nachteil von AG.________ im Schadensbetrag von CHF 1'000.00 (Ziff. 2.8 AKS); 2.2.8. zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AH.________ im Schadensbetrag von CHF 3'850.00 (Ziff. 2.9 AKS); 2.2.9. zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AI.________ im unbekannten Deliktsbetrag (Ziff. 2.10 AKS); 2.2.10. am 20. November 2019 in Zollikofen zum Nachteil von AJ.________ im Schadensbetrag von CHF 2'000.00 (Ziff. 2.11 AKS); 2.2.11. am 21. November 2019 in Ittigen zum Nachteil von AK.________ im Schadensbetrag von CHF 1'000.00 (Ziff. 2.12 AKS); 2.2.12. am 21. November 2019 in Bolligen zum Nachteil von AL.________ im Schadensbetrag von CHF 1'000.00 (Ziff. 2.13 AKS); 2.2.13. am 22. November 2019 in Bellach zum Nachteil von AM.________ im Schadensbetrag von CHF 3'000.00 (Ziff. 2.14 AKS); 2.2.14. am 26. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AN.________ im Schadensbetrag von CHF 450.00 (Ziff. 2.15 AKS); 2.2.15. zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zum Nachteil von AO.________ im Schadensbetrag von CHF 1'000.00 (Ziff. 2.16 AKS); 2.2.16. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AP.________ und AS.________ im Schadensbetrag von CHF 200.00 resp. CHF 1'000.00 (Ziff. 2.17 AKS); 44 2.2.17. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AQ.________ im Schadensbetrag von CHF 1'000.00 (Ziff. 2.18 AKS); 2.2.18. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AR.________ im Schadensbetrag von CHF 2'500.00 (Ziff. 2.19 AKS); 2.3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen in der Zeit vom 29. Oktober 2019 bis am 28. November 2019 in Oftringen und weiteren Orten in der Schweiz, na- mentlich wie folgt: 2.3.1. am 29. Oktober 2019 in Oftringen zum Nachteil von AA.________ (Ziff. 2.1 AKS); 2.3.2. am 29. Oktober 2019 in Strengelbach zum Nachteil von AB.________ (Ziff. 2.2 AKS); 2.3.3. am 09. November 2019 in Lenzburg zum Nachteil von AC.________ (Ziff. 2.3 AKS); 2.3.4. am 11. November 2019 in Feldbrunnen zum Nachteil von AD.________ (Ziff. 2.5 AKS); 2.3.5. am 13. November 2019 in Lyss zum Nachteil von AE.________ (Ziff. 2.6 AKS); 2.3.6. am 15. November 2019 in Port zum Nachteil von AF.________ (Ziff. 2.7 AKS); 2.3.7. zwischen dem 16. und 18. November 2019 in Thun zum Nachteil von AG.________ (Ziff. 2.8 AKS); 2.3.8. zwischen dem 19. und 20. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AH.________ (Ziff. 2.9 AKS); 2.3.9. zwischen dem 19. und 21. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AI.________ (Ziff. 2.10 AKS); 2.3.10. am 20. November 2019 in Zollikofen zum Nachteil von AJ.________ (Ziff. 2.11 AKS); 2.3.11. am 21. November 2019 in Ittigen zum Nachteil von AK.________ (Ziff. 2.12 AKS); 2.3.12. am 21. November 2019 in Bolligen zum Nachteil von AL.________ (Ziff. 2.13 AKS); 2.3.13. am 22. November 2019 in Bellach zum Nachteil von AM.________ (Ziff. 2.14 AKS); 45 2.3.14. am 26. November 2019 in Burgdorf zum Nachteil von AN.________ (Ziff. 2.15 AKS); 2.3.15. zwischen dem 28. und 29. November 2019 in Steffisburg zum Nachteil von AO.________ (Ziff. 2.16 AKS); 2.3.16. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AP.________ und AS.________ (Ziff. 2.17 AKS); 2.3.17. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AQ.________ (Ziff. 2.18 AKS); 2.3.18. am 28. November 2019 in Thun zum Nachteil von AR.________ (Ziff. 2.19 AKS); 3. A.________ in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. c i.V.m. 139 Ziff. 2 StGB zu einer Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt wurde. 4. Weiter verfügt wurde: 4.1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthalts- verweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 4.2. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Kaufquittung Dosenbach Münsingen vom 27. November 2019 (Ass.- Nr. 105) - 1 Minigrip mit Keramiksplittern (Ass.-Nr. 106) - 1 Parkticket Hofstetter/Thunerhof vom 25. November 2019 (Ass.-Nr. 112) - 1 Parkticket Coop Gunten vom 28. November 2019 (Ass.-Nr. 113) - 1 Parkticket SBB Bahnhof Uttigen vom 29. November 2019 (Ass.- Nr. 114) - 2 LED-Dioden (Ass.-Nr. 117) - 1 Tankgutschein Shell im Wert von CHF 20.00 (Ass.-Nr. 13.5) - 1 Quittung Dosenbach Burgdorf vom 26. November 2019 (Ass.-Nr. 13.6) - 1 Ticket STI Thun Markt, gültig bis 28. November 2019 (Ass.-Nr. 13.7) - 1 leere Packung Mirtol forte (Ass.-Nr. 13.8) - 2 Münzen Autoequipe (Ass.-Nr. 13.9) - 1 Jeton Autowasch selfservice (Ass.-Nr. 13.10) - 1 Unterlagsscheibe (Ass.-Nr. 13.11) - 1 Paar goldfarbene Ohrringe (Ass.-Nr. 13.38) - 1 stabförmige silberfarbene Halskette (Ass.-Nr. 13.43) - 1 silberfarbene Halskette mit schwarzen Steinen (Ass.-Nr. 13.56) - 1 silberfarbene Halskette mit quadratischem Anhänger und Dino (Ass.- Nr. 13.60) - 1 feine silberfarbene Halskette (Ass.-Nr. 13.63) - 1 feine silberfarbene Halskette (Ass.-Nr. 13.67) - 1 silberfarbener matter Fingerring (Ass.-Nr. 13.89) - 1 orangefarbener Fingerring (Ass.-Nr. 13.93) 46 - 1 silberfarbene Armkette (Ass.-Nr. 13.98) - 1 Armband mit durchsichtigem Stein (Ass.-Nr. 13.103) - 1 Halsreif mit goldfarbenem Elefant (Ass.-Nr. 13.104) - 1 Pin in Form eines Playboy-Hasen (Ass.-Nr. 13.106) - 1 Paar Ohrenanhänger (Ass.-Nr. 13.132) - diverse Ohrstecker und Verschlüsse zu Ohrsteckern (Ass.-Nr. 13.137) - 1 Draht (Ass.-Nr. 13.140) - 2 SIM-Karten und Notizzettel (Ass.-Nr. 5 HS Ferienwohnung) - diverse Medikamente (Ass.-Nr. 6 HS Ferienwohnung) - diverse Medikamente (Ass.-Nr. 7 HS Ferienwohnung) - 1 Medikamentenschachtel (Ass.-Nr. 8 HS Ferienwohnung) - 1 Navigationsgerät TomTom (Ass.-Nr. 9 HS Ferienwohnung) - 1 Lupe mit Licht (Ass.-Nr. 11 HS Ferienwohnung) - 1 Seitenschneider (Ass.-Nr. 12 HS Ferienwohnung) - 1 goldfarbene Münze Sagrada Familia (Ass.-Nr. 3.5) - 1 Goldkette 40cm mit Anhänger „M“ (Ass.-Nr. 4.2) - 1 goldfarbenes Viereck (Ass.-Nr. 4.13) - 1 Bankkarte Sparkasse, lautend auf BI.________ (Ass.-Nr. 5.1) - 1 gelbe Blankokarte ohne Angaben (Ass.-Nr. 5.2) - 1 dunkelbraunes Portemonnaie Marke Le Tanneur (Ass.-Nr. 5.3) - 1 Portemonnaie Marke Braun Büffel (Ass.-Nr. 6.0) - 1 Mobiltelefon Samsung schwarz inkl. SIM-Karte, SIM-Kartenklammer (Ass.-Nr. 6.1) - 1 Nähnadel (Ass.-Nr. 6.2) - 1 brauner Lederleibgurt mit silberfarbener Schnalle (Ass.-Nr. 6.3) - 1 graue Kappe (Ass.-Nr. 6.4) - 1 schwarze Herrenjacke Marke Jack Wolfskin (Ass.-Nr. 6.5) - 1 Paar schwarz-graue Gartenhandschuhe (Ass.-Nr. 6.8) - 1 schwarze Kopfhaube (Ass.-Nr. 6.9) - 1 Taschenlampe in Kugelschreiberform (Ass.-Nr. 7.0) - 2 Schraubenzieher Swiss Tool Grösse Nr. 7 (Ass.-Nr. 7.1) - 1 silberfarbene Halskette mit Anhänger (Ass.-Nr. 6 HS Ferienwohnung) - 1 Paar goldfarbene Ohrstecker mit Stein (Ass.-Nr. 7 HS Ferienwohnung) 4.3. Folgende Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils A.________ zu Handen seiner Effekten zurückgegeben: - 1 serbische Identitätskarte, lautend auf AU.________, Nr. AV.________ (Ass.-Nr. 1.1) - 1 serbischer Führerausweis, lautend auf AU.________, Nr. AW.________ (Ass.-Nr. 1.2) - 1 serbischer Pass, lautend auf AU.________, Nr. AX.________ (Ass.- Nr. 1.4) 4.4. Vom Betrag von total CHF 2'665.20 werden - CHF 1'605.25 eingezogen (Art. 70 StGB). - CHF 1'059.95 anteilsmässig zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det (Art. 267 Abs. 2 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a, Art. 442 Abs. 4 StPO). 47 4.5. Folgende Geldbeträge werden bei den Akten belassen: - 1 Fünfrappenstück (Ass.-Nr. 107) - Bargeld 1 Banknote Lire 1x 10‘000.00 (Ass.-Nr. 13.2) - Bargeld 1 Banknote Rand 1x 10.00 (Ass.-Nr. 13.4) - Bargeld Banknoten indonesische Rupien 19‘000.00 (Ass.-Nr. 2.12) II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, gewerbs- und teilweise bandenmässig begangen in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis am 15. Februar 2007 in Zollikofen und weiteren Orten in der Schweiz im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 230'692.45, namentlich wie folgt: 1.1. am 1. Dezember 2006 in Zollikofen zum Nachteil von I.________ und J.________ im Deliktsbetrag von CHF 8'724.55 (Ziff. 1.1.1 AKS); 1.2. am 1. / 2. Dezember 2006 in Zollikofen zum Nachteil von K.________ im De- liktsbetrag von CHF 6'540.00 (Ziff. 1.1.2 AKS); 1.3. zwischen dem 27. November und 02. Dezember 2006 in Zollikofen zum Nachteil von L.________ (Versuch; Ziff. 1.1.3 AKS); 1.4. am 7. Februar 2007 in St. Gallen zum Nachteil von M.________ im Deliktsbe- trag von CHF 4'486.00 (Ziff. 1.1.6 AKS); 1.5. am 7. Februar 2007 in St. Gallen zum Nachteil von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 370.00 (Ziff. 1.1.7 AKS); 1.6. am 14. Februar 2007 in Solothurn zum Nachteil von O.________ im Deliktsbe- trag von CHF 9'709.50 (Ziff. 1.1.8 AKS); 1.7. zwischen dem 8. und 9. Februar 2007 in Arbon zum Nachteil von P.________ (Versuch; Ziff. 1.1.9 AKS); 1.8. am 9. Februar 2007 in Muri zum Nachteil von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 125'086.40 (Ziff. 1.1.10 AKS); 1.9. am 9. Februar 2007 in Muri zum Nachteil von R.________ im Deliktsbetrag von CHF 13'390.00 (Ziff. 1.1.11 AKS); 1.10. am 12. Februar 2007 in Bolligen zum Nachteil von S.________ (Versuch; Ziff. 1.1.12 AKS); 1.11. am 14. Februar 2007 in Zuchwil zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'600.00 (Ziff. 1.1.13 AKS); 1.12. am 14. Februar 2007 in Zuchwil zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 50.00 (Ziff. 1.1.14 AKS); 48 1.13. am 14. Februar 2007 in Zuchwil zum Nachteil von V.________ (Versuch; Ziff. 1.1.15 AKS); 1.14. am 14. Februar 2007 in Solothurn zum Nachteil von W.________ im Deliktsbe- trag von CHF 30'749.00 (Ziff. 1.1.16 AKS); 1.15. am 15. Februar 2007 in Luzern zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 4'800.00 (Ziff. 1.1.17 AKS); 1.16. am 15. Februar 2007 in Luzern zum Nachteil von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 5'342.00 (Ziff. 1.1.18 AKS); 1.17. am 15. Februar 2007 in Luzern zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 845.00 (Ziff. 1.1.19 AKS); 2. der Urkundenfälschung, begangen am 4. Dezember 2006 in Bern durch Verwenden eines gefälschten slowenischen Reisepasses (Ziff. 3.1 in der AKS); und gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche sowie in Anwendung der Artikel 30, 40, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1, 186 StGB, 41, 47, 49 Abs. 1, 51, 139 Ziff. 1 – 3, 251 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 284 Tagen wird an die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Es wird festgestellt, dass die Strafe am 8. September 2020 vorzeitig ange- treten worden ist. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 28'968.50. Die verbleibenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'218.75 werden dem Kanton Bern auferlegt. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'000.00. 49 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 79.50 200.00 CHF 15’900.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 755.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 16’655.10 CHF 1’282.45 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17’937.55 volles Honorar CHF 19’875.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 755.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 20’630.10 CHF 1’588.50 Total CHF 22’218.60 nachforderbarer Betrag CHF 4’281.05 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 17'937.55 (bereits vollständig ausbe- zahlt). A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 16'143.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 9/10 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'852.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz Leistungen StundenSatz amtliche Entschädigung 25.00 200.00 CHF 5’000.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 200.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5’200.30 CHF 400.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’600.70 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'600.70. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'600.70 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Auf die Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren wurde verzichtet. 50 IV. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 OR und Art. 126 StPO zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 21'000.00 an die C.________ AG verurteilt. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt. 1. A.________ geht zurück in den vorzeitigen Strafvollzug. 2. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy Note5 (Ass.-Nr. 2 HS Ferienwoh- nung) wird verwertet und ein allfälliger Erlös wird mit den durch A.________ zu bezah- lenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des von A.________ erstellten DNA-Profils (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erken- nungsdienstlichen Daten (PCN.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist wird vor- zeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittebehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (gleichentags Disposi- tiv; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittebehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information; Motiv innert 10 Tagen) - der JVA Thorberg (gleichentags Dispositiv) 51 Bern, 8. Dezember 2021 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 12. Mai 2021) Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 52