3. Der verbleibende beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 370.00 wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO an die durch A.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 4‘735.00 angerechnet. Nach Verrechnung verbleiben durch A.________ zu bezahlende erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten von total CHF 4‘365.00.