2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen wird auf 24 Tage festgesetzt. 34 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'735.00. 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wurde/wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: