2. der falschen Anschuldigung, begangen am 10. Januar 2018 in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 106, 303 Ziff. 1, 333 StGB 19 Abs. 1 lit. c und g BetmG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020. Die vorläufige Festnahme durch die Polizei wird im Umfang von 1 Tagessatz an die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.