Hingegen wurde beim Beschuldigten kein Wangenschleimhautabstrich vorgenommen (pag. 191 ff.). Folglich wurde kein DNA-Profil erstellt. Die Zustimmung zur Löschung erübrigt sich daher. 33 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. November 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. das Widerrufsverfahren gegen A.________ betreffend Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Februar 2014 gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt wurde;