Die verbleibenden beschlagnahmten CHF 370.00 werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'735.00 angerechnet. Nach Anrechnung verbleiben vom Beschuldigten zu bezahlende erst- und oberinstanzliche Verfahrenskosten von total CHF 4'365.00.