Er bezieht ALV- Leistungen und es besteht eine Lohnpfändung (pag. 587 f.). Die gegen ihn auszusprechende Verbindungsbusse und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind gefährdet. Somit werden die beschlagnahmten CHF 1'070.00 in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der Verbindungsbusse von CHF 700.00 verwendet, die dadurch beglichen ist. Die verbleibenden beschlagnahmten CHF 370.00 werden an die dem Beschuldigten aufzuerlegenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4'735.00 angerechnet.