Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Vom Beschuldigten wurden CHF 1'070.00 unter anderem zur Sicherstellung von Bussen und Verfahrenskosten beschlagnahmt (pag. 139 ff.). Er bezieht ALV- Leistungen und es besteht eine Lohnpfändung (pag.