32 22. Anrechnung beschlagnahmter Vermögenswerte an Bussen und Verfahrenskosten (Art. 263 Abs. 1 und Art. 442 Abs. 1 StPO) Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Über die Verwendung eines beschlagnahmten Vermögenswerts zur Kostendeckung ist im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO).