21. Ausgleichseinziehung (Art. 70 StGB) Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (Art. 70 Abs. 1 StGB). Im Rahmen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten wurden CHF 2'070.00 im Zimmer seiner Schwester sichergestellt. Nach dem oberinstanzlichen Beweisergebnis handelt es sich um Erlös aus der Veräusserung von Marihuana. Aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots darf der einzuziehende Betrag CHF 1'000.00 nicht übersteigen.