Die Berechnungen ergeben sich im Detail aus dem Dispositiv. Der Beschuldigte ist für die amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen und im oberinstanzlichen Verfahren in vollem Umfang rück- und nachzahlungspflichtig (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt N.________, wurde bereits mit Verfügung vom 28. Juni 2018 rechtskräftig bestimmt und der Beschuldigte wurde zur vollumfänglichen Rück- und Nachzahlung verpflichtet (pag. 352 f.). VI. Verfügungen