20. Entschädigungen Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird von der Vorinstanz übernommen. Die Entschädigung wurde bereits vollständig ausbezahlt (pag. 509). Für die amtliche Entschädigung im oberinstanzlichen Verfahren wird auf die eingereichte Honorarnote abgestellt (pag. 612). Es wird festgestellt, dass keine Mehrwertsteuer geschuldet ist. Die Berechnungen ergeben sich im Detail aus dem Dispositiv.