428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Demnach ist der Beschuldigte vollumfänglich kostenpflichtig. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden in Anwendung von Art. 24 lit. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf CHF 2'000.00 bestimmt und dem Beschuldigten auferlegt.