19. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz schied für die Einstellung des Widerrufsverfahrens und des Verfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Marihuana keine Verfahrenskosten aus. Zufolge Schuldspruchs auferlegte sie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'735.00 vollumfänglich dem Beschuldigten. Das ist zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).