18.10 Fazit und konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse resultiert grundsätzlich eine Geldstrafe von 156 Tagessätzen. Jedoch darf die Geldstrafe aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots 140 Tagessätze nicht übersteigen. Daher wird der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 4'200.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020, verurteilt. Die vorläufige Festnahme vom 23. Dezember 2016 wird im Umfang von einem Tagessatz zu CHF 30.00 an die Geldstrafe angerechnet.