Es ist sachgerecht, dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse aufzuerlegen. Die Berechnung der Verbindungsbusse bzw. der 24 Tage Ersatzfreiheitsstrafe durch die Vorinstanz ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch bindend. Daher wird die Verbindungsbusse mit der Vorinstanz auf CHF 700.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 24 Tagen belassen. 18.10 Fazit und konkrete Strafe Unter Berücksichtigung der Verbindungsbusse resultiert grundsätzlich eine Geldstrafe von 156 Tagessätzen.