42 Abs. 4 StGB). Die Obergrenze der Verbindungsbusse beträgt in der Regel ein Fünftel der bedingt ausgesprochenen Strafe (BGE 135 IV 188 Regeste). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Verbindungsbusse von CHF 700.00. In der Folge reduzierte sie die Geldstrafe von 170 auf 140 Tagessätze zu CHF 30.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen setzte sie auf 24 Tage fest. Es ist sachgerecht, dem einschlägig vorbestraften Beschuldigten einen spürbaren Denkzettel in Form einer Verbindungsbusse aufzuerlegen.