Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf vier Jahre fest. Die Vorstrafe und die erneute Delinquenz während laufendem Verfahren beeinflussen die Legalprognose zu Ungunsten des Beschuldigten. Angesichts seiner wiederholten Straffälligkeit und seinem uneinsichtigen Verhalten während dem vorliegenden Verfahren ist eine kurze Bewährungsprobe nicht angebracht. Es erscheint angemessen, dem Beschuldigten eine Probezeit von 4 Jahren aufzuerlegen. 18.9 Verbindungsstrafe Eine bedingte Strafe kann mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB).