30 sen. Da sich diese Überlegungen jedoch auf Tatsachen stützen, von denen die Vorinstanz hätte Kenntnis nehmen können, ist die Kammer an die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 gebunden. 18.8 Bedingter Vollzug Wegen des geltenden Verschlechterungsverbots ist die Frage der Vollzugsart nicht zu prüfen und der bedingte Strafvollzug ist zu gewähren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zu prüfen ist einzig die Dauer der Probezeit. Die Vorinstanz setzte die Probezeit auf vier Jahre fest.