34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz erwog, dass der Beschuldigte ein Einkommen von CHF 2'500.00 erzielen könnte, und gelangte nach einem Pauschalabzug von 25 % zu einer Tagessatzhöhe von CHF 30.00 (Ziff. VII.8. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 559). Tatsächlich erhält der Beschuldigte ALV-Leistungen von CHF 2'800.00 pro Monat (pag. 587). Er lebt im grosselterlichen Haus, wofür er CHF 550.00 im Monat bezahlt (pag. 488, Z. 4 f.). Im Rahmen eines Betreibungsverfahrens wurde sein betreibungsrechtliches Existenzminimum offenbar auf CHF 1'200.00 festgesetzt (pag. 587). Bei diesen Gegebenheiten wäre der Tagessatz höher zu bemes-