Daraus resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von 225 Tagessätzen Geldstrafe. Nach Abzug der rechtskräftigen Sanktion von 25 Tagessätzen würde vorliegend eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen verbleiben. Jedoch darf das gesetzliche Höchstmass der Geldstrafe nicht überschritten werden, sodass die Zusatzstrafe lediglich 180 Tagessätze betragen würde (Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). 18.7 Tagessatzhöhe Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30 und höchstens 3000 Franken.