29 grundsätzlich geordnet. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Am 17. März 2014 wurde er von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen verurteilt (pag. 589). Diese Verurteilung ist deliktsidentisch und lag nur rund 2 Jahre vor Beginn der vorliegenden Taten, weshalb sie straferhöhend zu berücksichtigen ist.