Für die massgebenden Umstände wird auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Ziff. VII.6. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 558 f.). Gemäss Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 20. Mai 2021 hat sich an den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten zwischenzeitlich nichts geändert (pag. 587 f.; vgl. pag. 435 f.). Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keinen Lehrabschluss. Er ist beim RAV angemeldet und erhält eine monatliche Entschädigung von CHF 2'800.00. Es besteht eine Lohnpfändung.