Der Tatzeitraum erstreckt sich über mehr als 2 ½ Jahre. Der Beschuldigte tätigte 20 Einkäufe und eine unbestimmte Vielzahl von Verkäufen. Er konsumiert selbst Marihuana (pag. 54, Z. 19), eine Abhängigkeit ist jedoch nicht erstellt. Leicht strafmindernd wirkt sich aus, dass der Beschuldigte in Bezug auf die 371 g Marihuana erst Anstalten zum Verkauf getroffen hat. Die objektive Tatschwere ist noch leicht. 18.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was deliktsimmanent ist. Die Widerhandlung wäre vermeidbar gewesen.