18.3 Asperation wegen Widerhandlung gegen das BetmG 18.3.1 Objektive Tatschwere Als Referenz dienen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS- Richtlinien; Stand: 1. Januar 2020). Diese empfehlen in Ziff. 2.II.1.a. für Marihuanahandel zwischen 4 und 5 kg eine Strafe zwischen 75 und 90 Strafeinheiten. Im vorliegenden Fall veräusserte der Beschuldigte insgesamt mindestens 5 kg Marihuana. Er traf Anstalten zum Verkauf von weiteren 371 g Marihuana. Der Tatzeitraum erstreckt sich über mehr als 2 ½ Jahre.