28 Die subjektive Tatschwere wirkt sich zu Ungunsten des Beschuldigten aus, es ist aber wiederum mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB immer noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 18.2.3 Zwischenfazit zur Einsatzstrafe Die Tatschwere ist leicht. Die von der Vorinstanz veranschlagten 120 Tagessätze Geldstrafe scheinen angemessen. 18.3 Asperation wegen Widerhandlung gegen das BetmG 18.3.1 Objektive Tatschwere