Der Beschuldigte äusserte die Anschuldigungen aus eigener Motivation im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Befragung. Zuvor hatte er sie im Notfallzentrum des Inselspitals vorgebracht, sodass sie Eingang in einen ärztlichen Bericht fanden. Er beabsichtigte, den Bericht zur Untermauerung seiner Anschuldigungen zu verwenden. Dieses Vorgehen imponiert als durchdacht und ist verwerflich. Die objektive Tatschwere ist mit Blick auf den sehr weiten Strafrahmen des Art. 303 Ziff. 1 StGB dennoch leicht. 18.2.2 Subjektive Tatschwere