Die falsche Anschuldigung mündete in einer rechtskräftigen Nichtanhandnahmeverfügung. Die Eröffnung eines Strafverfahrens hätte für die Polizeibeamten einschneidende disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen können und grosse seelische Belastung aufgrund beruflicher Unsicherheit zur Folge gehabt. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass sich bereits Verdächtigungen negativ auf einen Beamten auswirken. Zugleich sind schwerwiegendere Vorwürfe vorstellbar. Der Beschuldigte äusserte die Anschuldigungen aus eigener Motivation im Rahmen einer staatsanwaltschaftlichen Befragung.