Anschliessend ist unter Berücksichtigung der Grundstrafe eine hypothetische Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die rechtskräftig verhängte Grundstrafe abzuziehen, um zur auszusprechenden Zusatzstrafe zu gelangen. Die falsche Anschuldigung bildet mit einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Jahren das schwerste Delikt (Art. 303 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Wie erwähnt, sind die vorliegenden Delikte mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Diese kann höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). 18.2 Strafzumessung für die Einsatzstrafe (falsche Anschuldigung)