IV 265 E. 2.4.2). 27 18. Konkrete Strafzumessung 18.1 Methodik, Strafart, schwerstes Delikt und Strafrahmen Eine Freiheitsstrafe ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots ausgeschlossen und es ist eine Geldstrafe auszusprechen. Daher ist im Sinne retrospektiver Konkurrenz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2020 auszusprechen.