26 trafe auszusprechen ist (vgl. dazu E. 18.1 unten). Diese kann nach neuem Recht höchstens 180 Tagessätze betragen (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 1 StGB). Das alte Recht liess hingegen Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Beim Vergleich der beiden Rechte erweist sich das StGB in seiner Fassung seit Inkrafttreten am 1. Januar 2018 für den Beschuldigten als milder. Die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist deshalb nach neuem Recht zu beurteilen.