DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Art. 2 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Die Vorinstanz äusserte sich nicht zum anwendbaren Recht und wendete das neue Recht an. Die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurden jedoch vor dem 1. Januar 2018 begangen. Es ist somit zu prüfen, nach welchem Recht diese zu beurteilen sind. Es ist vorwegzunehmen, dass für alle Delikte eine Gelds-