Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 102 IV 196). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in. Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Art. 2 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen).