und H.________ eine Strafverfolgung herbeiführen. Dabei ging es um die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, der Nötigung und der einfachen Körperverletzung, mithin um Vergehen und ein Verbrechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht gegeben. Demnach ist der Beschuldigte der falschen Anschuldigung schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung